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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2006
L 4 V 24/05 -

Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch nach mittelbarer Folge einer Kriegsschädigung

Mann starb an Krankenhausinfektion

Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz stehen Witwen und Witwern von Kriegsversehrten dann zu, wenn der Tod des Ehepartners als Folge der Kriegsverletzung eintritt. Dies gilt auch dann, wenn die eigentliche Todesursache nur mittelbar mit der Kriegsschädigung zu tun hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im aktuellen Fall hatte die Witwe eines 1944 beinamputierten und im Jahr 2000 in einem Wiesbadener Hospital an Lungenentzündung gestorbenen Mannes Hinterbliebenenrente beim Landesversorgungsamt beantragt. Das Land hatte dies abgelehnt, weil der Mann an einer durch eine Krankenhausinfektion hervorgerufenen Pneumonie starb, die nicht unmittelbar auf die Kriegsverletzung zurückzuführen war.

Die in der ersten Instanz unterlegene Witwe obsiegte jetzt bei den Richtern der zweiten Instanz. Da ihr Mann wegen starker Schmerzen im amputierten Beinstumpf ins Krankenhaus eingeliefert worden war und dort durch eine Krankenhausinfektion zu Tode kam, bestehe, so die Darmstädter Richter, ein mittelbarer Zusammenhang zwischen seiner Kriegsverletzung und seinem Tod. Ein solcher mittelbarer Zusammenhang reiche für die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente aus, auch wenn die eigentliche Todesursache (Lungenentzündung) keine direkte Folge der Kriegsschädigung gewesen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/06 des LSG Hessen vom 06.12.2006

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