wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.01.2007
VG 2 A 24.05, VG 2 A 106.05 -

SPD muss Sanktionen wegen verzögerter Abführung von Parteispenden zahlen

Gegenstand der Verfahren waren durch den Deutschen Bundestag gegenüber der SPD festgesetzte Sanktionen wegen nicht unverzüglicher Abführung von mit Annahmeverboten belegten Parteispenden. Die SPD ist der Meinung, die entsprechenden Spenden zeitnah an den Bundestag weitergeleitet zu haben.

In dem Verfahren VG 2 A 24.05 geht es um Spenden von zwei gemeinnützigen Stiftungen („Stiftung Kloster Eberbach“ und „Maria- Kauffmann- Stiftung“) an zwei Ortsvereine der SPD in Höhe von jeweils 300,-- DM und um eine anonyme Barspende an den Parteivorstand der SPD, die alle im Jahr 2001 erfolgt sind. Im Zuge der Erstellung des Rechenschaftsberichts für die SPD gelangte die Partei im August 2002 zum Ergebnis, dass für die genannten Spenden ein Annahmeverbot besteht. Sie leitete die Spendenbeträge daraufhin an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiter.

Das Verfahren VG 2 A 106.05 betrifft eine Zuwendung der Landeshauptstadt Stuttgart an den SPD-Ortsverein Stuttgart-Rot in Höhe von 500,- € aus Anlass dessen 50jährigen Bestehens am 2. Dezember 2004. Die Zuwendung wurde im Rechenschaftsbericht des Ortsvereins als „Spende“ verbucht. Nach einer internen Überprüfung wurde der Spendenbetrag im Juni 2005 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet.

In beiden Fällen stellte der Deutsche Bundestag gegenüber der SPD eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des dreifachen der Spendenbeträge fest. Auf die Zahlungsverpflichtung wurden die abgeführten Spendenbeträge angerechnet. Der verbleibende Betrag wurde mit der jeweils folgenden Abschlagszahlung an die SPD verrechnet.

Mit ihren Klagen wandte die SPD sich gegen die festgestellte Zahlungsverpflichtung. Sie ist der Auffassung, die Spenden seien jeweils „unverzüglich“ im Sinne vom § 25 Abs. 3 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 4 PartG 2002 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Weiterleitung der Spenden sei jeweils nicht „unverzüglich“ erfolgt. Nach Eingang einer Spende habe das nach dem Organisationsrecht für die Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spenden zuständige Parteimitglied eine Prüfpflicht, ob es diese nach dem Parteiengesetz annehmen dürfe oder weiterleiten müsse. Unverzüglich handele nur derjenige, der ohne schuldhaftes Zögern prüfe und gegebenenfalls die Spende weiterleite. Diesen Anforderungen habe das jeweilige Vorgehen der Klägerin nicht genügt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des VG Berlin vom 18.01.2007

Aktuelle Urteile aus dem Parteienrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Parteispenden | Sanktionen | Spenden | Geldspenden

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3698 Dokument-Nr. 3698

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3698

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH