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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2007
2 A 11351/06.OVG -

Bezeichnung "Privatdozent" durfte abgeschafft werden

Das Land Rheinland-Pfalz war berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozent“ abzuschaffen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Bis zur Änderung des früheren Universitätsgesetzes – jetzt Hochschulgesetz – durften sich Personen mit der Befähigung, an einer Hochschule zu lehren (Habilitierte), „Privatdozent“ nennen. Diese Befugnis schaffte Rheinland-Pfalz als einziges Bundesland mit dem im Jahr 2003 in Kraft getretenen Hochschulgesetz ab. Den Kern des Gesetzes bildete die Einführung der so genannten Juniorprofessur an Stelle der Habilitation als Regelvoraussetzung für die Berufung zum Universitätsprofessor. In der Folge habilitierte sich der Kläger an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und erhielt die Lehrbefugnis im Fach Chirurgie. Ihm wurde zugleich die Berechtigung zuerkannt, den Doktorgrad in der Form „Dr. med. habil.“ zu führen. Seinen Antrag, die Bezeichnung „Privatdozent“ verwenden zu dürfen, lehnte die Universität ab. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil v. 06.09.2006 K 9/06.MZ) abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Abschaffung der Bezeichnung „Privatdozent“ verletze den Kläger nicht in seinem Grund­recht auf Freiheit der Berufswahl. Zwar könne sie eine besondere Bedeutung für den Zugang zu Leitungsfunktionen in Kliniken und akademischen Lehrkrankenhäusern haben, die zunehmend in privater Trägerschaft stünden. Diese legten nämlich großen Wert auf eine Außendarstellung, bei der eine hohe Fach- und Sachkompetenz auch durch einschlägige akademische Titel und Bezeichnungen der leitenden Ärzte dokumentiert werde. Jedoch sei der Wegfall der Bezeichnung „Privatdozent“ durch hinreichend gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt. Denn der Landesgesetzgeber sei rechtlich nicht gehindert gewesen, mit dem neuen Hochschulgesetz die neu eingeführte Juniorprofessur zu stärken und die Bedeutung der Habilitation zurückzuführen. Außerdem könne der Kläger seine besondere akademische Qualifikation durch die Verwendung des Doktorgrades mit dem Zusatz „habil.“ weiterhin kenntlich machen. Unter dieser Voraussetzung sei die vom Landesgesetzgeber getroffene Entscheidung verhältnismäßig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.05.2007

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