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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2007
VIII ZR 288/05  -

BGH zum Anspruch der Betreiber von Windenergieanlagen gegen den Netzbetreiber auf Ausbau des Stromnetzes

Der unter anderem für Fragen der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Stromnetz zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die drei Kläger planen die Errichtung von Windenergieanlagen. Zum Teil wollen sie die Anlagen selbst errichten und betreiben, zum Teil wollen sie dies erst noch zu gründenden Gesellschaften überlassen. Alle drei Kläger sind im Besitz entsprechender Baugenehmigungen und verfügen entweder als Eigentümer oder aufgrund von Verträgen mit den Grundeigentümern über die erforderlichen Grundstücke. Die Beklagte betreibt das örtliche Stromnetz. Von dieser verlangen die Kläger gemäß § 4 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (EEG 2004) den Anschluss der geplanten Windenergieanlagen an bestimmte Netzstationen. Im Bereich dieser Stationen, die in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlagen liegen, ist das Stromnetz der Beklagten ohne kostenaufwendigen Ausbau zur Aufnahme des Stroms aus den Anlagen technisch nicht geeignet. Deswegen bietet die Beklagte, die nach § 13 Abs. 2 EEG 2004 die Kosten eines Netzausbaus zu tragen hat, den Klägern an, die Anlagen an anderer, weiter entfernt gelegener Stelle an das Netz anzuschließen, wo dieses hierfür ohne Netzausbau technisch geeignet ist. Das lehnen die Kläger wegen der höheren Anschlusskosten, die gemäß § 13 Abs. 1 EEG 2004 ihnen obliegen, ab und verlangen von der Beklagten wiederum gemäß § 4 Abs. 2 EEG 2004, ihr Netz so auszubauen, dass es an den gewünschten Netzstationen zur Aufnahme des Stroms technisch geeignet ist. Weiter begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihnen zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der sich daraus ergibt, dass die Beklagte den Anschluss der geplanten Windenergieanlagen an den gewünschten Netzstationen abgelehnt hat.

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil die Voraussetzungen des Anspruchs präzisiert, unter denen nach § 4 Abs. 2 EEG 2004 ein zukünftiger Anlagenbetreiber von einem Netzbetreiber zwecks Anschluss der geplanten Anlage an das Stromnetz dessen Ausbau verlangen kann. Grundlegende Voraussetzung ist, dass das Netz, dessen Ausbau begehrt wird, an dem gewünschten Verknüpfungspunkt die kürzeste Entfernung zum Standort der geplanten Anlage aufweist, dort jedoch technisch zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage nicht geeignet ist. Trifft das – wie im Streitfall – zu, besteht der Anspruch gleichwohl nicht, wenn – was im vorliegenden Fall in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend geklärt worden ist – dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Dazu ist im Interesse der Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten ein Vergleich der Kosten durchzuführen, die bei den in Betracht kommenden Anschlussmöglichkeiten anfallen. Schließlich setzt der Anspruch voraus, dass der Ausbau des Netzes dessen Betreiber zumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn die Kosten hierfür einen bestimmten Prozentsatz der Kosten der Errichtung der Anlage nicht überschreiten. Auch diese Frage lässt sich im Streitfall mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen.

Weiter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anspruch auf Netzausbau nicht voraussetzt, dass die Anlage – was hier nicht der Fall ist – bereits anschlussfertig errichtet ist, und dass der Anspruch auch von demjenigen geltend gemacht werden kann, der – wie ein Teil der Kläger – die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage einem Dritten, namentlich einer noch zu gründenden Gesellschaft, überlassen will, wenn er bereits im Besitz einer Baugenehmigung ist und über das erforderliche Baugrundstück verfügt. Diese Verfahrensweise ist bei der Errichtung von Windenergieanlagen wegen des großen Finanzierungsbedarfs üblich und für den Netzbetreiber nicht mit wesentlich größeren Unsicherheiten belastet, als wenn Planung, Errichtung und Betrieb der Anlage durch ein und dieselbe Person erfolgen.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die – im Streitfall in Betracht zu ziehende – Errichtung einer neuen Leitung von den Netzstationen, an die die Kläger die von ihnen geplanten Windenergieanlagen anschließen möchten, zu den von der Beklagten benannten, zur Aufnahme des Stroms aus den Anlagen technisch geeigneten Netzstationen eine Maßnahme des Netzausbaus ist, für die die Beklagte gegebenenfalls die Kosten zu tragen hat.

In dem neuen Berufungsverfahren wird das Oberlandesgericht die bislang fehlenden Feststellungen treffen, insbesondere die für den streitigen Anspruch der Kläger auf Netzausbau erforderlichen Kostenvergleiche durchführen müssen. Danach wird es gegebenenfalls erneut über die von den Klägern begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu befinden haben.

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der Leitsatz

EEG (2004) § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2; § 13; ZPO § 259

Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Einspeisewilligen gegen den Netzbetreiber aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 EEG (2004) auf Ausbau des Netzes.

Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass die Anlage anschlussfertig errichtet ist. Daher handelt es sich bei einer entsprechenden Klage, wenn die Anlage noch nicht anschlussfertig errichtet ist, nicht um eine - mangels Entstehung des Anspruchs - unzulässige Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485).

Einspeisewilliger im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG (2004) ist derjenige, der zwar noch nicht wie der Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 3 EEG (2004)) eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien betreibt, dies jedoch beabsichtigt, insbesondere Strom aus der Anlage in das Stromnetz einspeisen will. Das gilt auch für denjenigen, der die Errichtung und den Betrieb der von ihm geplanten Anlage einem Dritten, namentlich einer noch zu gründenden Gesellschaft überlassen will, wenn er bereits im Besitz einer Baugenehmigung ist und sich das Grundstück für die Errichtung und den Betrieb der Anlage, sofern er nicht selbst dessen Eigentümer ist, durch Vertrag mit dem Eigentümer gesichert hat.

Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an eine Station eines bestehenden Netzes angeschlossen und wird aus diesem Anlass von der betreffenden Station eine neue Leitung zu einer anderen Netzstation errichtet, so handelt es sich bei der Errichtung der neuen Leitung um eine Maßnahme des Netzausbaus im Sinne des § 4 Abs. 2 EEG (2004), für die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) der Netzbetreiber die Kosten zu tragen hat, und nicht um eine Maßnahme des Netzanschlusses, für die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG (2004) der Anlagenbetreiber kostenpflichtig ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 104/07 des BGH vom 18.07.2007

Vorinstanzen:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 21.10.2004
    [Aktenzeichen: 2 O 60/04]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.11.2005
    [Aktenzeichen: 22 U 195/04]
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