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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2002
10 U 1415/01 -

Versicherungsschutz nach Autodiebstahl nur bei widerspruchsfreien Angaben

Fahrzeugschein hinter Sonnenblende versteckt

Das Oberlandesgericht Koblenz hat einem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Teilkaskoentschädigung gegen den Versicherer versagt, weil ihm der Nachweis des äußeren Erscheinungsbildes eines Diebstahls seines geleasten PKWs nicht gelungen sei.

Der Kläger hatte am 1. Mai bei der Polizei den Diebstahl seines PKWs samt des hinter der Sonnenblende steckenden Fahrzeugscheins von einem Parkplatz angezeigt und dabei angegeben, das Fahrzeug noch am Abend des 30. April an dem Abstellplatz gesehen zu haben. Der Fahrzeugschein habe sich im Fahrzeug befunden, damit letzteres von seinen Mitarbeitern jederzeit habe benutzt werden können.

Der PKW war bereits am Morgen des 30. April gegen 9 Uhr 30 über die polnisch-russische Grenze verbracht worden, nachdem die Grenzbehörden den Kfz-Schein kontrolliert hatten.

Der Senat wertete das Hinterlassen des Fahrzeugscheins im PKW nicht als einen erheblichen gefahrerhöhenden Umstand im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes, der zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht.

Zwar bedeute für einen Dieb der Besitz des Kfz-Scheins durchaus eine gewisse Erleichterung. In Anbetracht der für eine Verwertung allerdings untergeordneten Bedeutung gegenüber dem Kfz-Brief sei die Erheblichkeitsschwelle, anders als etwa bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug, nicht überschritten.

Der Senat versagte aber den Versicherungsschutz, weil der Kläger bei der polizeilichen Anzeigenerstattung, der Schadensanzeige beim Versicherer und der Anhörung im Gerichtsverfahren widersprüchliche Angaben zum Motiv des Belassens des Fahrzeugscheins im PKW, zum Zeitpunkt der letzten Benutzung vor dem angeblichen Abhandenkommen und dazu, wann er das Fahrzeug letztmals gesehen hatte, gemacht hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2007
Quelle: ra-online, OLG Koblenz

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