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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007
OVG 4 B 4.07 bis 4 B 10.07  -

Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Berliner beamtete Lehrer rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in mehreren Klageverfahren entschieden, dass die seit 2003 geltende Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer an Berliner Gymnasien und Oberstufenzentren von 24 auf 26 Pflichtstunden nicht zu beanstanden ist. Die Berufungen der klagenden Lehrer, die schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg hatten, sind zurückgewiesen worden.

Die Erhöhung der Pflichtstundenzahl führt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht zu einer Gesamtbelastung der Lehrer oberhalb der für Landesbeamte geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die außerhalb des Unterrichts notwendige Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, für Korrekturen, Elternbesprechungen und Konferenzen lasse sich nicht exakt bestimmen, sondern werde durch verschiedene Umstände beeinflusst, etwa durch die Schülerzahl, das Unterrichtsfach und die Fähigkeiten und Erfahrungen des Lehrers. Sie könne deshalb nur grob pauschalierend geschätzt werden. Bei 26 Unterrichtsstunden (zu 45 min) pro Woche verbleibe unter Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeiten im Jahresdurchschnitt neben dem Unterricht ein mindestens ebenso großer Zeitanteil für die weiteren Verpflichtungen des Lehrers. Das sei bei pauschalierender Betrachtung ausreichend. Der Dienstherr könne über die Erhöhung der Pflichtstundenzahl in gewissen Grenzen, die hier noch nicht überschritten seien, eine Leistungsverdichtung bei der außerhalb des Unterrichts notwendigen Arbeitszeit der Lehrer bewirken und dadurch auch Einfluss auf den Unterrichtsstandard nehmen. Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2007

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Dokument-Nr.: 5060 Dokument-Nr. 5060

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