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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.11.2007
15 U 142/07 -

Öffentliche Lehrerbenotung im Internet ist zulässig

Werturteile sind durch Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Benotung von Lehrern im Internet auch künftig erlaubt ist. Der 15. Zivilsenat wies die Berufung einer Gymnasiallehrerin aus Neukirchen-Vluyn zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums "Spickmich.de" per einstweiliger Verfügung verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen.

Auf "Spickmich.de" können Schüler ihre Lehrer zu verschiedenen Kategorien benoten, etwa zu "fachlich kompetent," "gut vorbereitet," "faire Noten" etc, aber auch zu "cool und witzig," "menschlich" oder "beliebt." Die klagende Lehrerin hatte im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten, worauf sie eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer beantragte.

Wie schon die Richter der ersten Instanz sah auch der 15. Zivilsenat die Benotung von Lehrern letztlich vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als gedeckt an. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals spickmich.de stellten Werturteile dar, so dass das Forum prinzipiell dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfalle, wobei das Grundrecht aber nicht schrankenlos gelte und seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönliche Ehre finde. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe sich im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin. Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie "guter Unterricht", "fachlich kompetent" etc. gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Dabei sei im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus der Orientierung von Schülern und Eltern dienen und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhten Transparenz führen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass auf "spickmich.de" gerade kein "uneingeschränkt öffentliches" Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer stattfinde und kein allgemeiner Zugang zu diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen der Lehrer würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften. Auch die mehr personenbezogenen Bewertungsmöglichkeiten "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch die Bewertung zum Merkmal "cool", dem der Begriff "peinlich" gegenübergestellt wird, die Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreite. Ob dies auch für die Bewertung zwischen den Kriterien "sexy" bis "hässlich" gelte, hat der Senat offen gelassen, weil diese zwischenzeitlich aus dem Bewertungsmodul entfernt worden sind und dementsprechend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens waren. Auch die Anonymität der Bewertung mache diese nicht unzulässig, wie der Senat weiter meint; sie sei dem Medium des Internets immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genössen den Schutz der Meinungsfreiheit. Im Übrigen erfolgten auch Evaluationen etwa im Hochschulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten, auch um einer gewissen Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung tragen zu können. Die Gefahr von Manipulationen der Internetseite sah der Senat letztlich als gering an.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil, das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist nicht gegeben. Der Streit zwischen den Parteien geht allerdings im sog. Hauptsacheverfahren weiter. Die Lehrerin hat bereits eine entsprechende Unterlassungsklage beim Landgericht Köln eingereicht, über die Anfang des kommenden Jahres verhandelt werden soll.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2007
Quelle: ra-online, OLG Köln

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2008, Seite: 26
GRUR-RR 2008, 26
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 101
MMR 2008, 101
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2008, Seite: 203
NJW-RR 2008, 203
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2008, Seite: 238
ZUM 2008, 238

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