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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.09.2007
- L 2 B 242/07 AS ER -
Hartz IV: ARGEN und Landkreise können zur Übernahme von Stromschulden verpflichtet sein
Hartz IV-Empfänger, denen wegen rückständiger Beitragszahlungen eine Stromsperre droht, können einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Droht Hartz IV-Empfängern wegen rückständiger Beitragszahlungen eine Stromsperre, kann ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung bestehen. Dies war von dem Träger des SGB II abgelehnt worden, weil die Schulden wegen unterbliebender Abschlagszahlungen selbst verschuldet seien. Das Sozialgericht Stendal unterstützte diese Auffassung. Das daraufhin angerufene Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren hingegen entschieden, dass die Stromsperre eine der Unbewohnbarkeit der Wohnung vergleichbare Notlage ist, weil ohne Strom elementare Bedürfnisse wie Kochen, Lesen oder Telefonieren nicht möglich sind. Zur Vermeidung eines Missbrauchs darf die Behörde die Schulden aber direkt an den Stromlieferanten zahlen und auch künftig die Abschlagszahlungen direkt dorthin abführen.
Bei den Antragstellern lagen verschiedene Gründe für die aufgelaufenen Stromschulden vor: Sie mussten bereits ein Darlehen der Behörde wegen früherer Energieschulden abstottern. Dazu kam, dass sie ihre sehr schlecht gedämmte Wohnung nach einer Gassperre längere Zeit mit Stromradiatoren beheizt hatten. Zudem waren die errechneten Beträge für Miete und Nebenkosten zu niedrig und für die monatlichen Abschlagszahlungen nicht ausreichend. Ob die Stromschulden aber als Darlehen oder ausnahmsweise als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu übernehmen sind, hängt von ihrer Verursachung ab. Dies hat das Landessozialgericht im Eilverfahren nicht klären können und der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Stendal überlassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt
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Dokument-Nr. 5664
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