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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2007
VIII R 14/06 -

BFH zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines GmbH-Anteils

Der Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gleiches gilt für den Verkauf von "Anwartschaften" auf Beteiligungen.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch der schuldrechtliche Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils ("Call-Option") zu den Anwartschaften in diesem Sinne gehört. Er hat dies bejaht und damit eine in der Fachliteratur vorherrschende Meinung abgelehnt, die nur unmittelbar gegen die Kapitalgesellschaft gerichtete Anwartschaften - insbesondere Bezugsrechte - erfassen will. Für den Bundesfinanzhof war entscheidend, dass sich der Inhaber des Optionsrechts mit dessen Veräußerung den Vermögenszuwachs der Gesellschaftsanteile verschaffen kann.

Im Urteilsfall war dem Letzterwerber die GmbH-Beteiligung 30 Mio. DM wert. Davon hat er 20 Mio. DM an den Inhaber des Optionsrechts gezahlt und nach Ausübung der Option noch einmal 10 Mio. DM an den optionsverpflichteten Gesellschafter. Beim Verkäufer des Optionsrechts war ein steuerpflichtiger Gewinn auf der Grundlage des Verkaufspreises von 20 Mio. DM zu ermitteln.

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der Leitsatz

EStG § 17 Abs. 1, 2

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) kann eine Anwartschaft sein, deren Veräußerung unter den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen zu einem steuerbaren Gewinn nach § 17 EStG führt, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des BFH vom 12.03.2008

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2006
    [Aktenzeichen: 2 K 2393/02]
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Dokument-Nr.: 5767 Dokument-Nr. 5767

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