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Landgericht Coburg, Urteil vom 24.07.2007
23 O 146/07 -

Zum Rückforderungsrecht der Kfz-Haftpflicht gegen den alkoholisierten Fahrer nach einem Unfall

1,24 Promille im Blut

Alkohol am Steuer gefährdet nicht nur Leib und Leben, sondern auch den Geldbeutel des Fahrers ganz erheblich. Denn bei einem durch seine Alkoholisierung verursachten Unfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrers Zahlungen an den Unfallgegner bis zu 5.000 € erstattet verlangen.

So geschehen jetzt einem betrunkenen Autofahrer, den das Landgericht Coburg verurteilte, an seine Kfz-Haftpflichtversicherung rund 3.100 € zu bezahlen. Dafür, dass die 1,24 Promille unfallursächlich waren, sprach nach Ansicht des Gerichts der Beweis des ersten Anscheins, den es durch den Einwand des Promillesünders, nüchterne Fahrer machten vergleichbare Fahrfehler, nicht entkräftet sah.

Sachverhalt

Mit erheblich zu viel "Sprit im Tank" befuhr der Kraftfahrer eine Einbahnstraße in der falschen Richtung. Als er einer - für ihn plötzlich auftauchenden - Fahrbahnverengung (Steinpoller) nach links ausweichen wollte, verriss er das Lenkrad und fuhr in ein entgegenkommendes Auto. Seine Versicherung kündigte daraufhin den Versicherungsvertrag und forderte 3.100 €, die sie an den Unfallgegner zu bezahlen hatte. Völlig zu Unrecht, meinte der Alkoholisierte, und klagte. In der Stadtgegend habe er sich nicht ausgekannt und daher sogar schnell reagiert.

Gerichtsentscheidung

Eine Sicht der Dinge, der das Landgericht Coburg eine klare Absage erteilte. Die absolute Fahruntüchtigkeit begründet nach Auffassung des Gerichts den Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung zum Unfall geführt hat. Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, besagt demgegenüber nichts. Vielmehr ergab sich schon aus der Häufung der alkoholtypischen Fahrfehler, dass die Fahrweise des Klägers (und damit der Unfall) auf den Alkoholeinfluss zurückzuführen war. Nach den Versicherungsbedingungen war die Versicherung daher bis 5.000 € leistungsfrei und konnte den Fahrer in Regress nehmen.

Aus den "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung":

§ 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes

(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, (...)

e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung (...) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

(2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000,- EUR beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hinaus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.

(3) …

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 25.04.2008

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht

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Dokument-Nr.: 5970 Dokument-Nr. 5970

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