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Landgericht München I, Urteil vom 19.06.2008
- 7 O 16402/07 -
Fremde Fotos benutzt: Auch im Internet haften Eltern für ihre Kinder
Tochter stellte aus 70 urheberrechtlich geschützten Fotos Videos für myvideo.de her
Das Landgericht München I hat entschieden, dass Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden können, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.
Die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern stellte auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos ein, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen.
Klägerin: Eltern hätten Tochter bei der Internetnutzung beaufsichtigen müssen
Die Klägerin nahm neben der Tochter auch die Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Eine Unterlassungserklärung war außergerichtlich nicht abgegeben worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.
Die Beklagten stellten eine
Gericht: Eltern haben Aufsichtspflicht verletzt
Das Gericht gab jedoch der Klägerin Recht. Die Beklagten haben nach Auffassung der Kammer ihre
Gericht: Eltern müssen beobachten, womit sich Kinder in der Freizeit beschäftigen
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.
Nach Meinung der Kammer konnten die Beklagten jedoch nicht nachweisen, ihrer
"Eine einweisende
Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegend eine
Auch aus dem von der Beklagten zu 3 [der Tochter] besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden.
Ob aufgrund der allgemeinen Diskussion, insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im
Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die
Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war. […]"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/08 des LG München I vom 25.06.2008
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Dokument-Nr. 6269
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