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Sozialgericht Halle, Urteil vom 05.02.2008
S 2 AS 1367/07 -

Hartz IV: Kein Zuschuss für Kindergartenabschlussfahrt

Ab wann sind Kindergartenkinder Grundschüler?

Die ARGE muss die Kosten für eine mehrtägige Kindergartenabschlussfahrt nicht nach dem SGB II ("Hartz IV") übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Halle entschieden.

Eine in Halle wohnhafte Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) klagte gegen die ARGE auf Erstattung der Kosten für eine im Mai 2007 durchgeführte mehrtägige Kindergartenabschlussfahrt ihres Kindes. Sie meinte, dies sei eine “Schulanfängerfahrt“ gewesen, weil nur zukünftige Schulkinder daran teilgenommen hätten. Da diese überwiegend in eine Schulklasse eingeschult würden, habe auch schon ein Klassenverband bestanden. Ohne die Teilnahme wären schwere Nachteile hinsichtlich der schulischen und psychischen Entwicklung zu befürchten gewesen.

Gericht: Anspruch nach SGB II besteht nur für mehrtägige Klassenfahrten

Das Sozialgericht Halle hat die Klage abgewiesen. Einmalige Leistungen nach dem SGB II über den Regelsatz hinaus könnten nur für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erbracht werden. Dort bestehe Teilnahmepflicht und sie seien als Fortsetzung des Unterrichts auf anderer Ebene anzusehen. Die Kindergartenabschlussfahrt sei hingegen freiwillig, diene nicht dem Schulunterricht und werde auch nicht im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen durchgeführt.

Hintergrund:

Das SGB II sieht einen Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts vor. Dieser beträgt derzeit für alleinstehende Personen 347 Euro und für Kinder 278 Euro. Mit dem Regelsatz, der etwas höher ist als die frühere Sozialhilfe, sind grundsätzlich alle Ausgaben abzudecken. Daneben werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung übernommen. Nur ausnahmsweise dürfen einmalige Leistungen als Zuschuss erbracht werden. Dies sind nach § 23 Abs. 3 SGB II Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für weitere im Einzelfall notwendige Leistungen können Darlehen bewilligt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 26.06.2008

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