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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.09.2008
BVerwG 3 C 35.07 -

Bundesverwaltungsgericht: Konkurrentenklage im Krankenhausrecht nur ausnahmsweise

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Plankrankenhäuser die Aufnahme eines weiteren Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten dürfen.

Die Beigeladene betreibt eine orthopädische Fachklinik mit bislang 20 Betten, die zur ambulanten Versorgung von Kassenpatienten zugelassen ist. Sie beabsichtigt, eine weitere orthopädische Fachklinik mit 150 Betten zur stationären Versorgung zu errichten. Hierfür begehrt sie seit 2001 die Aufnahme in den Krankenhausplan des beklagten Landes; dies ist Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Investitionsmittel sowie für die Zulassung zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten. Ein Verpflichtungsprozess, zu dem die Kläger nicht beigeladen waren, wurde mit einem Prozessvergleich beendet. In Umsetzung dieses Vergleichs stellte der Beklagte die Aufnahme der neuen Klinik der Beigeladenen mit 30 Betten in den Krankenhausplan fest. In den Gründen des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Neuaufnahme zu einer Überversorgung führe, die durch anteilige Kürzungen bei allen Plankrankenhäusern in der Region wieder abgebaut werden müsse.

Die Kläger betreiben ebenfalls Krankenhäuser in dieser Region. Sie sind seit längerem mit orthopädischen bzw. chirurgischen Betten in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Mit ihren Klagen gegen den Aufnahmebescheid machen sie geltend, durch das Hinzutreten des Krankenhauses der Beigeladenen werde ihre eigene Planposition gefährdet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen als zulässig, aber unbegründet angesehen. Nach seiner Auffassung hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung zugunsten des Krankenhauses der Beigeladenen getroffen, die sich nicht beanstanden lasse. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen demgegenüber für unzulässig erachtet. Die Planposition der Kläger werde allein durch die Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen noch nicht geschmälert. Auch tatsächliche Nachteile, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgingen, ließen sich nicht ausmachen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Es hat die Klagen ebenfalls als unzulässig angesehen. Zwar sei denkbar, dass ein Krankenhausträger sich gegen die Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses in den Plan vor Gericht zur Wehr setzen dürfe. Das setze aber voraus, dass die Behörde eine Auswahlentscheidung zwischen seinem Krankenhaus und dem des Konkurrenten getroffen habe und dass es einen guten Grund gebe, über die Klage um die Planaufnahme des eigenen Krankenhauses hinaus eine zusätzliche Klage gegen die Begünstigung des Konkurrenten zu erheben. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Beklagte habe eine Auswahlentscheidung nicht getroffen, sondern bislang nur angekündigt. Den Klägern sei deshalb zuzumuten, abzuwarten, ob in ihren eigenen Krankenhäusern tatsächlich Betten gestrichen werden sollen. Ohne eine solche Bettenkürzung könne sich ein Plankrankenhaus aber gegen das Hinzutreten eines weiteren Plankrankenhauses nicht zur Wehr setzen. Es gebe kein Abwehrrecht gegen zusätzliche Konkurrenz oder gegen eine Überversorgung mit öffentlich geförderten Krankenhausbetten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/08 des BVerwG vom 25.09.2008

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