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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2008
7 E 1675/07 -

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss keine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilen

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihm Akteneinsicht in die in Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigstellung des Großraumflugzeuges A380 geführten Untersuchungen wegen möglicher Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels und wegen möglicher Verstöße gegen § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zu gewähren.

Der Kläger hatte mit Schreiben vom 14.09.2006 bei der Beklagten u.a. die Beantwortung mehrerer Fragen über den Stand der Untersuchungen im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigstellung des Großraumflugzeuges A380, über insoweit von ihr festgestellte Fehler, insbesondere evtl. festgestellte Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels und/oder Ad-hoc- Publizitätspflichten und über gegenüber der Beigeladenen, der European Aeronautic Defense and Space Company (EADS), getroffene Maßnahmen begehrt. Weiterhin wünschte er Akteneinsicht durch Übersendung einer vollständigen Kopie der Vorgangsakten.

Die Beklagte gab dem Auskunftsbegehren mit Bescheid vom 06.11.2006 teilweise statt und teilte mit, dass sie im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigung des Airbus 380 wegen möglicher Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels ermittele. Die Untersuchungen dauerten an. Ein darüber hinausgehender Informationsanspruch wurde abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2007 zurückwies.

Der Kläger hat am 12.06.2007 Klage erhoben und sein Auskunftsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmevorschrift von § 3 Nr. 1d Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen könne, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe, bei Ausübung von Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Bei der Beklagten handele es sich nicht um eine „Finanz-„ oder sonstige Behörde im Sinne dieser Vorschrift. Zumindestens müsse die Beklagte konkret darlegen inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Informationen tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben haben könne. Auch der Ausnahmetatbestand von § 3 Nr. 7 IFG, wonach bei vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationsvorgang noch fortbestehe, kein Anspruch gegeben sei, könne dem Auskunftsbegehren nicht entgegen gehalten werden. Soweit sich die Beklagte insoweit zur Begründung der Verweigerung von Informationen auf den Schutz von „whistleblowers“ berufe, ziele dieser Ausschlusstatbestand auf Angaben zu den Hinweisgebern selbst und erstrecke sich nicht auf die von diesen vertraulich übermittelten Informationen. Auch auf § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG könne sich die Beklagte im Hinblick auf die dort angeführten besonderen Verschwiegenheitspflichten nicht berufen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelte die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbot insoweit nur für die bei der Beklagten Beschäftigten sowie für die durch sie beauftragten Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den Tatsachen erhielten und nicht für die Beklagte selbst. Auch stehe letztlich eine inzwischen eingetretene Zuständigkeitsänderung zum 20.01.2007 durch das Transparenzrichtlinien- Umsetzungsgesetz dem Anspruch nicht entgegen. Die von ihm zur Auskunft gestellten Vorgänge lägen in Zeiträumen vor Inkrafttreten dieser gesetzlichen Neuregelung.

Die Beklagte weist darauf hin, dass die vorliegenden Informationsanträge ausschließlich im Sinne des persönlichen Eigennutzes gestellt würden und nach ihrem Verständnis weder der Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung dienten noch die Transparenz staatlichen Handelns förderten und auch nicht die Teilnahme am politischen Leben unterstützen. Diese Zweckbestimmung habe der Gesetzgeber aber bei der Verabschiedung des IFG ausweislich der Gesetzesbegründung vor Augen gehabt. Das IFG verfolge eben nicht das Ziel, dass Bürger unter Berufung auf das IFG Informationen einer (Aufsichts-)behörde über eine dritte Person abschöpfen könnten, um dann ihre Chancen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit eben dieser Person zu verbessern. Im Übrigen habe sie im angefochtenen Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid mitgeteilt, dass ein laufendes Verfahren unter einem bestimmten Aktenzeichen anhängig sei. Nun sei dieses Untersuchungsverfahren abgeschlossen und wegen des Verdachts auf verbotenen Insiderhandel mit EADS-Aktien bei der Staatsanwaltschaft München Anzeige erstattet worden. Die Beklagte sei nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft über die vorgenannten Informationen nicht mehr verfügungsberechtigt. Nur die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen ihrer jetzigen Alleinzuständigkeit verfügungsberechtigt. Darüber hinaus stünde auch § 3 Nr. 1 g IFG dem beantragten Informationszugang entgegen. Nach dieser Vorschrift sei der Informationsanspruch ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Denn gerade bei der Bekanntgabe von Informationen aus Insiderverfahren bestehe die Gefahr der Strafvereitelung. Die Beigelade EADS ist der Ansicht, dass die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WPHG dem Auskunftsanspruch entgegenstehe. Die Beigeladene habe keine Einwilligung zur Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erteilt und werde diese auch nicht erteilen, da die konkrete Gefahr der Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Dritte bestehe.

Die für Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt nach § 3 Nr. 1g IFG bestehe ein Auskunftsanspruch nicht wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Diese Voraussetzungen seien angesichts der Mitteilung der Staatsanwaltschaft München gegeben, wonach eine Akteneinsicht zum jetzigen Zeitpunkt den Untersuchungszweck gefährden würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des VG Frankfurt am Main vom 11.11.2008

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