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Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 02.11.2000
- 1 Ca 2479/00 -
Fristlose Kündigung bei grober sexueller Belästigung
Ein Arbeitnehmer, der eine Arbeitskollegin von hinten umfasst und zielgerichtet deren Brüste berührt und dabei sagt, er könne ihre "Fotze lecken" und ihr "verschiedene Techniken" zeigen, begeht eine grobe Beleidigung und sexuelle Belästigung, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck entschieden.
Der Kläger, der sich mit der Klage gegen eine fristlose Kündigung wandte, war seit 8 Jahren als Kommissionierer bei der Beklagten, einem Großhandelsbetrieb, beschäftigt. Die Arbeitskolleginnen Frau A. und Frau W., die Waren für den Kläger zur Kommissionierung auspacken und Paletten bereitstellen mussten, beschwerten sich Anfang August 2000 bei der Beklagten über eindeutig sexuelle Äußerungen und einer sexuellen Berührung des Klägers. In seiner Anhörung bestritt der Kläger die Vorwürfe. Nachdem der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Klage hatte keinen Erfolg.
In der Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht Lübeck hat die Zeugin A. ausgesagt, dass der Kläger sie an dem fraglichen Tag von hinten umfasst und ihre Brüste mit den Worten berührt habe, er könne "ihre Fotze lecken" und ihr "verschiedene Techniken" zeigen. Das Arbeitsgericht Lübeck sah hierin einen massiven Angriff auf die Würde der Zeugin. Durch seine Äußerungen und durch den zielgerichteten Griff auf die Brüste der Zeugin habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Zeugin für eine Person halte, mit der man "so etwas machen könne". Hierdurch habe er den Straftatbestand der Beleidigung - sog Sexualbeleidigung - verwirklicht. Auch unter Berücksichtigung der 8-jährigen Beschäftigungszeit und dem Umstand, dass der Kläger für seine Ehefrau und 2 Kinder zu sorgen habe, sei es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen, dass Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Beklagte durfte sich insoweit schützend vor die betroffenen Arbeitnehmerinnen stellen, zumal die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Kläger sich auch in der Vergangenheit mit "ordinären Ausdrücken" gegenüber Arbeitskolleginnen geäußert habe.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/00 des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 05.12.2000
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