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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.2009
I R 15/07 -

Auch Pferderennen sind steuerpflichtig

Trabrennen unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen Sportveranstaltungen und sind daher ebenfalls steuerpflichtig

Auch ein wegen Förderung der Tierzucht gemeinnütziger und daher eigentlich steuerbefreit Verein, der Trabrennen veranstaltet, kann steuerpflichtig sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Verein hatte geltend gemacht, die Trabrennen seien als Leistungsprüfungen für die Zucht unerlässlich. Auch das Tierzuchtgesetz sehe derartige Prüfungen vor. Es handele sich daher um rein züchterische Veranstaltungen, die als sog. Zweckbetrieb ebenfalls steuerbefreit seien.

Kein Anlass zur Begünstigung des Pferdesports

Dem hat sich der Bundesfinanzhof nicht angeschlossen. Seiner Auffassung nach sind Trabrennen vor allem sportliche Veranstaltungen und ein beliebtes Freizeitvergnügen. Pferderennen unterschieden sich nicht wesentlich von anderen Sportveranstaltungen wie Fußballspielen, Boxveranstaltungen oder etwa Auto- und Radrennen. Gleichwohl seien derartige Veranstaltungen, wenn sie unter denselben Bedingungen durchgeführt würden, steuerpflichtig. Ferner könnten derartige Leistungsprüfungen auch ohne zahlendes Publikum abgehalten werden. Schon aus Wettbewerbs- und Gleichheitsgründen gebe es keinen Anlass, den Pferdesport zu begünstigen. Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil nicht nur entgegen der Auffassung der Trabrennvereine, sondern auch gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung entschieden. Es ist anzunehmen, dass zumindest für die Vergangenheit Vertrauensschutz gewährt werden wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/09 des BFH vom 27.05.2009

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