wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 09.07.2009
7 K 97/08.DA (3) -

Die musikalische Früherziehung von Kleinkindern in Musikschulen unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht

Musikalische Früherziehung dient der Ausbildung

Das Verwaltungsgerichts Darmstadt hat der Klage einer Musikschule gegen das Land Hessen, vertreten durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis stattgeben und festgestellt, dass bereits die musikalische Früherziehung von Säuglingen und Kleinkindern unter drei Jahren der Ausbildung dient und die Musikschule insoweit von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.

Das Staatliche Schulamt hatte der privaten Musikschule zunächst für ihr Gesamtprogramm eine Bescheinung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellt. Nach dieser Vorschrift sind unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Finanzamt bat um Überprüfung

Nachdem das Finanzamt Groß-Gerau das Staatliche Schulamt um Überprüfung und Änderung der Bescheinigung im Hinblick auf die Programmpunkte "Musikgarten für Babys" und "Musikgarten für Kleinkinder" gebeten hatte, hob das Staatliche Schulamt seine Bescheinigung, soweit sie sich auf Kleinkinder unter drei Jahren bezog, auf. Die Musikschule hatte gegen die Änderung der Bescheinigung Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben.

Richter geben Musikschule Recht

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, das beklagte Land habe die Bescheinigung zu Unrecht geändert. Die anzuwendende Norm des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG beruhe auf einer Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von der Steuer.

Musikschule von Umsatzsteuerpflicht befreit

Da die Musikschule grundsätzlich zu den hiervon erfassten Einrichtungen zähle und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen, könne die Kammer keine sachlichen Kriterien dafür finden, warum die musikalische Früherziehung älterer Kinder eher für die Berufs- oder Prüfungsvorbereitung geeignet sein sollte als die von der Klägerin angebotenen "Musikgärten" für jüngere Kinder. Die von der Musikschule der Klägerin angebotenen "Musikgärten" ermöglichten, förderten und erleichterten die spätere Ausbildung. Die musikalische Früherziehung von Kindern unter drei Jahren sei insbesondere geboten, weil die frühe Förderung in diesem Bereich zu einem höheren Qualifikationsstand führe, als wenn die Förderung erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetze.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 07.08.2009

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht | Steuerrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8273 Dokument-Nr. 8273

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8273

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH