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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2009
L 9 AL 89/07 -

Arbeitnehmer bekommt kein Insolvenzgeld für Reparaturkosten eines Firmen-PKW

Insolvenzgeld ersetzt nur ausgefallenes Arbeitsentgelt

Streckt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Reparaturkosten für den Dienstwagen vor, kann er im Fall der Insolvenz keine Erstattung der Kosten im Rahmen des Insolvenzgelds verlangen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen Marke Range Rover auch privat nutzen durfte und mehrfach zur Reparatur gebracht hatte. Wegen der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers hatten die Werkstätten jeweils auf sofortige Barzahlung durch den Kläger bestanden. Seinem Versuch, nach der Insolvenz seines Arbeitgebers die Reparaturkosten als Teil des Insolvenzgelds vom Insolvenzverwalter zurückzuerhalten, blieb jetzt auch vor dem LSG NRW der Erfolg verwehrt.

Richter: Insolvenzgeld ersetzt nur ausgefallenes Arbeitsentgelt

Das von der Arbeitslosenversicherung zu zahlende Insolvenzgeld soll nach Ansicht der Essener Richter allein das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzen. Kosten für die Reparatur eines selbst genutzten Dienstwagens gehörten nicht zu diesem Entgelt. Anders als z.B Spesen oder Benzinkosten seien Reparaturkosten nicht als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2009
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Aktuelle Urteile aus dem Insolvenzrecht | Sozialversicherungsrecht

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Dokument-Nr.: 8560 Dokument-Nr. 8560

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