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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009
24 K 3930/08 -

VG Düsseldorf: Personalausweis mit nicht anerkanntem Doktortitel darf eingezogen werden

Doktortitel von staatlich nicht anerkannten Universität in der Schweiz verliehen

Ein Doktortitel der von einer staatlich nicht anerkannten Universität in der Schweiz verliehen wird, wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt. Ein Einziehen des Personalausweises bzw. des Reisepasses mit einem nicht anerkanntem Doktortitel ist daher zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines deutschen Staatsangehörigen gegen eine Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Ratingen abgewiesen. Dem Kläger war der Reisepass und Personalausweis mit der Begründung entzogen worden, er führe einen von der (privaten) Freien Universität Teufen im schweizerischen Kanton Appenzell-Ausserrhoden verliehenen Doktortitel, der in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt sei.

Staatliche Anerkennung der Universität für die Verleihung eines Doktortitels zwingend notwendig

Das klageabweisende Urteil wird im Wesentlichen damit begründet, dass die eingezogenen Ausweisdokumente ungültig seien, weil der Kläger den Doktortitel zu Unrecht führe. Die Freie Universität Teufen sei in der Schweiz nicht staatlich anerkannt. Nach einem bilateralen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sowie dem deutschen Hochschulrecht sei die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung, die einen akademischen Grad verliehen habe, für das Führen des Titels zwingende Voraussetzung. Daran fehle es im vorliegenden Falle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2009
Quelle: ra-online, VG Düsseldorf

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

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Dokument-Nr.: 8745 Dokument-Nr. 8745

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