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Landgericht München I, Urteil vom 18.11.2004
6 S 5584/04 -

Wer zahlt den Wohnungsmakler?

Ein Makler kann keinen Schadensersatz gegen den Vermieter in Höhe der entgangenen Provision geltend machen, wenn sich dieser entschließt, die Wohnung an einen eigenen Interessenten zu vermieten. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Eine Münchner Vermieterin beauftragte einen Makler mit der Alleinvermittlung ihrer Mietwohnung. Der Makler legte für eine geworbene Interessentin einen unterschriftsreifen Mietvertrag vor. Die Vermieterin vermietete ihre Wohnung jedoch an einen anderen Mietinteressenten, der sich im Juni 2003 auf eine Annonce der Vormieterin hin um die Wohnung beworben hatte. Auf Wunsch der Vermieterin zahlte der neue Mieter das geltend gemachte Maklerhonorar von 1.508,- €, verklagte später aber den Makler auf Rückzahlung. Er habe die Dienste des Maklers nicht in Anspruch genommen und das Honorar ohne Rechtsgrund bezahlt.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe mit der Vermieterin die Bezahlung der Maklerprovision vereinbart. Es handle sich um einen zulässigen Vertrag zugunsten des Maklers, der Rechtsgrund für die geleistete Zahlung sei. Der Mieter ging in die Berufung und bekam Recht.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I verurteilte den Makler zur Rückzahlung der bezahlten Provision. Der mit der Vermieterin abgeschlossene Mietvertrag beruhe nicht auf einer Maklerleistung. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Vermieterin sei so auszulegen, dass der Kläger eine tatsächlich ansonsten von der Vermieterin geschuldete Zahlung in Höhe der Maklerprovision übernehmen sollte. Die Vermieterin habe aber dem Makler keine Provision geschuldet. Vielmehr sollte Maklerprovision von einem durch den Makler vermittelten Mieter gezahlt werden. Die Mietvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass die Vermieterin schadensersatzpflichtig wäre, wenn sie die Wohnung an einen Mieter vergebe, der nicht über den Makler vermittelt wurde. Von dieser Schadensersatzpflicht habe der Kläger die Vermieterin befreien wollen. Tatsächlich habe der Makler jedoch gegenüber der Vermieterin keine Ansprüche gehabt.

Soweit zwischen Vermieterin und Makler keine Vertragsstrafe und keine Auslagenerstattung vereinbart sei, habe der Makler nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz grundsätzlich keine Ansprüche wegen Nichtzustandekommens einer Wohnungsvermittlung, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.

Da dies aber dem Kläger als ägyptischem Staatsangehörigen nicht bekannt war und er auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, sei die Rückforderung der bezahlten Maklerprovision nicht treuwidrig.

Hinweis auf die Vorinstanz: Amtsgericht München vom 17.02.2004, Az.: 252 C 36499/03

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2005
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LG München I vom 01.12.2004

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