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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 03.12.2009
- 4 O 102/09 -
Kein Schmerzensgeld nach Sturz von einer Rutsche in der Kinderabteilung eines Kaufhauses
Unfall beruht nicht auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auf Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Mutter
Ein Kleinkind, das in der der Kinderabteilung eines Kaufhauses von einer Rutsche stürzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.
Im zugrunde liegenden Fall befand sich am 12. Juli 2008 der damals ca. 1 Jahr und 8 Monate alte Kläger gemeinsam mit seiner
Der weitere Hergang der Ereignisse ist zwischen den Parteien streitig.
Kläger sieht Verkehrssicherungspflichten durch Kaufhaus verletzt
Der Kläger behauptet, er sei die Leiter zu etwa 2/3 hinauf geklettert und dann rückwärts hinunter auf den Kopf gefallen, wodurch er sich einen Schädelbasisbruch zugezogen habe. Obwohl seine
Beklagte sieht Aufsichtspflicht der Mutter grob vernachlässigt
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht gestürzt, weil keine der ständig anwesenden 3 Verkäuferinnen den Sturz wahrgenommen habe. Sie meint, sie habe ihre
Gericht sieht ebenfalls Schuld in der gröblichen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Mutter
In der Urteilsbegründung führt der Richter aus, dass die Klage nicht begründet sei. Nach der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass der Kläger von der Rutsche gestürzt sei und sich dadurch einen Schädelbasisbruch zuzog. Jedoch muss die Beklagte für die Folgen nicht einstehen, weil der
Für Abwehr von Gefahren für Kleinkinder ist in erster Linie Aufsichtspflichtige verantwortlich
Ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld setzt voraus, dass die Beklagte ihre
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2009
Quelle: ra-online, LG Itzehoe
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Dokument-Nr. 8925
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