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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 13.01.2010
2 O 1097/09 -

LG Osnabrück: Bei Geburtsfehlern haften Ärzte trotz Abfindungsvergleich für Kosten von Eingliederungsmaßnahmen

Bundesagentur für Arbeit hat Anspruch auf Kostenübernahme durch schadensersatzpflichtige Ärzte

Müssen Ärzte wegen eines Fehlers bei der Geburt dem geschädigten Kind Schadensersatz leisten, so umfasst dieser auch die Kosten, die später durch Maßnahmen für die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen entstehen. Finanziert die Bundesagentur für Arbeit eine solche Eingliederungsmaßnahme, kann sie die hierdurch entstehenden Kosten von den schadensersatzpflichtigen Ärzten ersetzt verlangen. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem 17-jährigen Jungen, der durch einen Fehler der behandelnden Ärzte seit seiner Geburt schwer behindert war, eine Eingliederungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch finanziert, um dem Jungen eine selbständige Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen. Die Kosten hierfür, bislang rund 50.000,00 €, verlangte die Bundesagentur von den Ärzten ersetzt.

Bereits bei Geburt gingen Ersatzansprüche auf Bundesagentur über

Zu Recht, befand die Arzthaftungskammer: Bereits bei der Geburt des Jungen im Jahr 1990 war absehbar, dass später einmal Kosten für Eingliederungsmaßnahmen anfallen können. Die Ersatzansprüche des Jungen gegen die Ärzte seien deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Es spiele deshalb keine Rolle, dass der Junge, vertreten durch seine Eltern, später (im Jahr 1998) einen Vergleich mit den Ärzten abgeschlossen und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von einer Million DM erhalten hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2010
Quelle: ra-online, LG Osnabrück

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