wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 15.12.2006
4 S 59/06 -

Suspendierung vom Schulunterricht wegen „Happy-slapping“ zulässig

Schulleitung muss Schüler so gut es geht vor Gewalttätigkeiten schützen

Ein Schüler, der eine Prügelei zwischen Mitschülern provoziert, diese dann mit der Handy-Kamera filmt und die gefilmten Sequenzen anschließend an andere Mitschüler verschickt, darf wegen Fehlverhaltens von der Schule suspendiert werden. Dies entschied das Landgericht Lüneburg.

Im zugrunde liegenden Fall kam es auf einem Schulgelände eines Privatgymnasiums zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Mitschülern, bei der ein Schüler zu Fall kam. Der Sohn der späteren Kläger sah bei der Auseinandersetzung zu und filmte die Situation ausschnittweise mit seinem Handy. Die gefilmten Sequenzen verschickte er anschließend weiter. Die Schule suspendierte den Schüler daraufhin für rund 2 Wochen vom Unterricht und kündigte den Beschulungsvertrag zum Ende des nächsten Schulhalbjahres. Daraufhin kündigten die Eltern ebenfalls den Beschulungsvertrag und zwar fristlos und forderten Rückzahlung des geleisteten Schulgeldes für das laufende Halbjahr. Der Sohn nahm am Unterricht nicht mehr teil.

Amtsgericht hält Zwangsmaßnahmen der Schule für unbegründet

Das Amtsgericht Lüneburg hat der Klage der Eltern auf Rückzahlung des Schulgeldes in vollem Umfang stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Zwangsmaßnahmen der Schule seien unbegründet gewesen. Der Schüler habe kein gewaltverherrlichendes Video erstellt. Es habe sich nur um eine Rangelei unter Kindern gehandelt.

Gewalttätige Auseinandersetzung stellt keine harmlose Rangelei unter Kindern dar

Hiergegen hat die Schule Berufung beim Landgericht Lüneburg eingelegt und hatte Erfolg. Das Landgericht hat rechtskräftig das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage der Eltern abgelehnt. Die Eltern haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Schulgeldes. Der Schüler – so das Landgericht – hat gravierend gegen die Schulordnung und allgemeine Verhaltensregeln verstoßen, worauf die Schulleitung wohl streng, aber nicht unverhältnismäßig reagiert hat. Der Schüler hat gegen die Schulordnung verstoßen, indem er eine provozierte gewaltsame Auseinandersetzung gegenüber einem Mitschüler gefördert und gefilmt hat und die Aufnahmen anschließend weiterverbreitet hat. Nach Überzeugung des Gerichts lag eine provozierte, gewalttätige Auseinandersetzung vor. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts handelte es sich keineswegs nur um eine harmlose Rangelei unter Kindern. Der geschädigte Schüler war zunächst bewusst hinter die Hecke gelockt worden. Die Tür war dann von anderen Schülern geschlossen worden und die Schüler hatten sich so um den geschädigten Schüler herumgestellt, dass er nicht weglaufen konnte. Dieser ist dann nacheinander von verschiedenen Mitschülern attackiert und jedenfalls zweimal heftig zu Boden geworfen worden. Der Sohn der klagenden Eltern hat zwar nicht selbst an der körperlichen Auseinandersetzung aktiv teilgenommen. Er hat diese jedoch durch das Filmen und durch anfeuerndes Zurufen unterstützt. Durch sein Filmen drückte er nicht nur seine Zustimmung zu dem Verhalten der anderen aus, sondern er verlieh den Handlungen der Schläger auch noch einen besonderen Stellenwert. Zusätzlich spornte er die anderen Schüler durch seine Zurufe an. Anschließend verschickte er die Aufnahmen.

Schulleitung muss Verstöße gegen Schulordnung ausreichend erzieherisch ahnden

Auf das Fehlverhalten des Schülers hat die Schulleitung – so die Richter – nicht unverhältnismäßig reagiert. Die Maßnahmen waren allesamt erzieherisch nachvollziehbar, geeignet, erforderlich und angemessen, um den Erziehungszweck zu fördern und dazu beizutragen, dass sich die Schüler künftig auf dem Schulgelände sicher fühlen können. Jede Schulleitung muss Verstöße gegen die Schulordnung zur Gewährleistung eines geordneten Zusammenlebens ausreichend erzieherisch ahnden; sie darf Gewalttätigkeiten nicht einfach hinnehmen, sondern sie muss alle ihre Schüler so gut es geht schützen.

Schule wurde in vorbildlicher Weise ihrer besonderen Verantwortung gerecht

Das Gericht führte weiter aus, dass es eine neuartige Form der Freizeitbeschäftigung mancher Jugendlicher ist, Dritte in Schlägereien zu verwickeln und die unterlegenen Opfer während der körperlichen Auseinandersetzung zu filmen, um anschließend die Filme via Internet oder Handy-Versendung zu verbreiten, um sich selbst als starken Kampfgewinner bekannt zu machen, so genanntes "Happy-slapping". Einer solchen Mode ist dringend von Eltern, Medien, Behörden und Lehrern nachhaltig entgegenzuwirken. Indem die Schule hier schnell reagiert und zugleich eine umfassende Information aller Eltern eingeleitet hat, ist sie in vorbildlicher Weise ihrer besonderen Verantwortung gerecht geworden, im Bereich der Schule den Anfängen zu wehren.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2010
Quelle: ra-online, LG Lüneburg

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9157 Dokument-Nr. 9157

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9157

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH