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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.02.2010
11 LB 233/09 und 11 LB 234/09 -

Niedersächsisches OVG: Kein Waffenschein für Messebesuche eines Juweliers

Erhöhte Gefahr eines Überfalles außerhalb der "eigenen vier Wände" nicht gegeben

Einem Geschäftsführer bzw. einer leitende Angestellten eines Uhren-, Schmuck- und Antiquitätengeschäftes hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Waffenscheins, d.h. die Berechtigung zum Führen von Waffen außerhalb ihrer Wohnung und ihres Ladens. Dies geht aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hervor.

Für den Besitz eines Waffenscheins bedarf es einer gegenüber der Allgemeinheit wesentlich erhöhten Gefahr eines Überfalles gerade außerhalb der "eigenen vier Wände", zu dessen Abwehr eine Schusswaffe geeignet und erforderlich sein muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, und zwar auch nicht auf den vorrangig geltend gemachten Reisen der Kläger zur Teilnahme als Aussteller auf Uhren- und Schmuckmessen.

Waffenbesitzkarte bleibt erhalten

Die Waffenbesitzkarte, die zum Besitz einer Waffe in der eigenen Wohnung und im Laden berechtigt und an deren Ausstellung der Gesetzgeber geringere Anforderungen als an die Erteilung eines Waffenscheins stellt, darf der Kläger hingegen behalten, denn im Laden der Kläger besteht das erforderliche Überfallrisiko.

VG bejaht Waffenschein – OVG ändert Urteil ab

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover teilweise geändert. Das Verwaltungsgericht hatte einen Anspruch auf Erteilung von Waffenscheinen bejaht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht | Waffenrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ladengeschäft | Waffenbesitzkarte | Waffenschein | Waffenerlaubnis | Wohnung

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Dokument-Nr.: 9269 Dokument-Nr. 9269

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