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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2010
B 1 KR 15/09 R -

BSG: Hospizdienste haben keinen Anspruch auf volle Ausschöpfung des gesetzlichen Fördervolumens für ambulante Sterbebegleitung durch Krankenkasse

Einzelansprüche auf Übernahme der gesamten notwendigen Personalkosten des Hostpizes nicht gegeben

Für eine Krankenkasse besteht keine Verpflichtung zur vollen Ausschöpfung des gesetzlichen Sollfördervolumens für ambulante Sterbebegleitung. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Der klagende freie Wohlfahrtsverband hat im Rahmen eines Musterverfahrens für seine beiden ambulanten Hospizdienste in Berlin für das Jahr 2005 höhere Förderungsbeträge begehrt, als ihm auf Grundlage einer bundesweit geltenden Rahmenvereinbarung von der beklagten Krankenkasse bewilligt wurden. Diese Vereinbarung hatten im Jahr 2002 die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen geschlossen. Der klagende Verband hat geltend gemacht, das gesetzlich vorgesehene finanzielle Gesamtvolumen für die ambulante Sterbebegleitung habe in vollem Umfang ausgeschöpft und verteilt werden müssen.

Das Bundessozialgericht hat - entgegen einem anderslautenden Urteil der Vorinstanz - entschieden, dass der Anspruch des Verbandes im Jahr 2005 auf die bereits erhaltenen Förderbeträge beschränkt war.

Keine Anhaltspunkte für Fehlentwicklungen bei Verteilung der Fördermittel ersichtlich

Das in § 39 a Abs. 2 SGB V geregelte gesetzliche Sollfördervolumen legt nur ein Gesamtausgabenbudget fest, Einzelansprüche der ambulanten Hospizdienste auf 100 prozentige Verteilung des Gesamtförderbetrags und auf Übernahme ihrer gesamten notwendigen Personalkosten sind damit nicht verbunden. Das in der Rahmenvereinbarung für die Höhe der Förderung festgesetzte Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen (etwa 2 : 3) bewegt sich im Rahmen des den Vertragspartnern gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraums. Weitergehende Ansprüche könnten sich nur ergeben, wenn die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung ihre Pflicht zur Beobachtung der Entwicklung des Ausgabenvolumens und zur Korrektur von Fehlentwicklungen bei der Verteilung der Fördermittel verletzt hätten. Für das Jahr 2005 bestehen keine Anhaltspunkte für eine solche, durch Form und Umfang der Förderung verursachte, in den Vorjahren eingetretene Fehlentwicklung. In Berlin wurden nämlich von 2002 bis 2004 über 85 % des Gesamtfördervolumens an die ambulanten Hospizdienste ausgeschüttet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst erst im Jahre 2009 entsprechend korrigierend eingegriffen und den Förderungsmodus auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2010
Quelle: ra-online, BSG

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