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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2010
2 S 939/08 -

VGH Baden-Württemberg: Gemeinde erhält keinen Ausgleich für Gewerbesteuerausfall bei Fehler des Finanzamts

Verhältnis zwischen Finanzämtern und Gemeinden nicht mit privatrechtlichem Schuldverhältnis vergleichbar

Eine Gemeinde, die wegen eines Fehlers des Finanzamts ihre Gewerbesteueransprüche nicht durchsetzen kann, muss vom Land keinen finanziellen Ausgleich erhalten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Ein in Ötigheim ansässiges Unternehmen änderte die Gesellschaftsform und teilte die Umwandlung von einer KG in eine GmbH dem zuständigen Finanzamt mit. Gleichwohl erließ das Finanzamt Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Jahre gegenüber der KG. Später wurde die Nichtigkeit dieser Bescheide festgestellt. Die darauf beruhenden Gewerbesteuerbescheide, die die Gemeinde ebenfalls an die KG gerichtet hatte, wurden in Anschluss daran aufgehoben. Wegen der mittlerweile eingetretenen Festsetzungsverjährung war es der Gemeinde danach nicht mehr möglich, das Unternehmen aufgrund neuer Bescheide zur Gewerbesteuer heranziehen. Für den daraus folgenden Steuerausfall hat die Gemeinde vom Land vollen Ausgleich für einen Gewerbesteuerausfall von über 350.000,- EUR gefordert. Das Land hat eine Ausgleichspflicht verneint. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsauffassung bestätigt.

Gemeinden ist Gewerbesteuer als solche nicht verfassungsrechtlich garantiert

Der Verwaltungsgerichtshof hat offen gelassen, ob eine Haftung des Landes aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch schon deswegen ausscheidet, weil das Finanzamt gegenüber der Gemeinde nicht hoheitlich gehandelt hat. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil das Finanzamt nicht in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen habe. Nach dem Grundgesetz stehe zwar das Aufkommen an der Gewerbesteuer den Gemeinden zu. Den Gemeinden sei damit aber weder eine bestimmte Höhe dieses Aufkommens noch die Gewerbesteuer als solche verfassungsrechtlich garantiert. Die Gemeinden seien deshalb durch die Verfassung nicht davor geschützt, dass Fehler, die den Länderfinanzbehörden bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags unterlaufen, Auswirkungen auf das Aufkommen der Gewerbesteuer hätten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz aus quasi-vertraglichem öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis

Die Forderung der Gemeinde lasse sich auch nicht auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem quasi-vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis stützen. Am Gewerbesteuerverfahren seien sowohl die Landesfinanzbehörden als auch die Gemeinden beteiligt. Die Finanzämter seien zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung des Steuermessbetrags, die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf der Grundlage dieses Betrags falle dagegen in die Zuständigkeit der Gemeinden. Finanzämter und Gemeinden hätten daher als gleichgeordnete Rechtsträger nacheinander tätig werdend nach Maßgabe des Grundgesetzes und des Landesrechts das Gewerbesteuergesetz zu vollziehen. Die Finanzämter seien dabei selbstverständlich verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Das Bestehen dieser Pflicht begründe jedoch keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung zwischen Finanzämtern und Gemeinden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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