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Landgericht München I, Urteil vom 30.09.2009
- 15 S 6274/09 -
Mietvertragsklausel unwirksam – Schönheitsreparaturen müssen nicht vom Fachhandwerker ausgeführt werden
Vertragsklausel darf Mieter nicht unangemessen benachteiligen
Eine Klausel in einem Mietvertrag, die vorsieht, dass der Mieter die Pflicht übernimmt, die Schönheitsreparaturen von Handwerkern ausführen zu lassen, ist unwirksam. Dies entschied das Landgericht München I.
Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein
"Der
Da der
Amtsgericht erklärt Vertragsklausel für unwirksam
Das Amtsgericht war jedoch der Auffassung, dass die Schönheitsreparaturklausel
Fachgerechte Malerarbeiten können auch durch Laien gewahrt werden
Auch die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht München I blieb erfolglos. Der
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Die Schönheitsreparatur-AGB, wonach der Mieter die Pflicht übernimmt, die Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen" führt zur Gesamtunwirksamkeit der Abwälzungsklausel.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)
- Amtsgericht München, Urteil vom 09.12.2008
[Aktenzeichen: 453 C 4014/08]
- Mieter kann Ersatz für Kosten für nicht gerechtfertigte Schönheitsreparaturen verlangen
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2006
[Aktenzeichen: 9 S 479/05]) - Vermieter haben während der Mietzeit kein Recht auf bestimmte Renovierungen durch den Mieter
(Amtsgericht München, Entscheidung
[Aktenzeichen: 452 C 33404/01])
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Dokument-Nr. 9523
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