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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.03.2010
10 BV 09.1784 -

Ausweisung eines Irakers wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung rechtmäßig

Aussagen über Kontakte zu bereits verurteilten Terroristen widersprüchlich und nicht glaubhaft

Ein irakischer Staatsangehöriger, der seit fast 15 Jahren in Deutschland lebt, kann wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgewiesen werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger im Jahre 2009 wegen sicherheitsrechtlicher Erkenntnisse ausgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass er den Sicherheitsbehörden seit 2002 als Anhänger der terroristischen Vereinigung Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna (AAI/AAS) bekannt sei. Sein Umfeld sei von Sympathisanten und Mitgliedern der Vereinigung geprägt. Er habe regelmäßigen Umgang mit teilweise zu hohen Haftstrafen verurteilten Terroristen gepflegt und die örtliche AAI/AAS-Gruppe unterstützt. Bei einer Wohnungsdurchsuchung sei eine Audiokassette beschlagnahmt worden, auf der sich ein Aufruf zur Gewalt gegenüber Juden und Christen befunden habe. Auf seinem Laptop seien Verbindungen zu Web-Seiten mit radikalem Inhalt und Bezügen zur AAI/AAS gespeichert gewesen. Er habe auch mitgeholfen, Spenden für die örtliche Gruppe in Augsburg zu sammeln. Auch die Berücksichtigung der Interessen seiner irakischen Ehefrau und der beiden in Deutschland geborenen minderjährigen Kinder hindere die Ausweisung nicht.

Verwaltungsgericht hält Unterstützung des Terrorismus für nicht hinreichend nachgewiesen

Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Ausweisungsverfügung stattgegeben, da eine Unterstützung des Terrorismus nicht hinreichend nachgewiesen sei. Die dienstliche Erklärung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz reiche dafür nicht aus. Die Kontakte des Klägers seien nicht so außergewöhnlich, als dass sie sich nicht auch durch ganz normale Lebensumstände erklären ließen.

Verwaltungsgerichthof hält Beweise für eine Ausweisung als ausreichend

Gegen dieses Urteil hat die Landesanwaltschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Nachweise ausreichend seien, um eine Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu rechtfertigen. Die amtliche Auskunft des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz habe zwar nur einen geminderten Beweiswert, weil die Erkenntnisse auf im Einzelnen unbekannt gebliebenen nachrichtendienstlichen Quellen beruhten. Gleichwohl könne sie in der Gesamtschau berücksichtigt werden. Zur Überzeugung des Senats stehe weiterhin auch fest, dass in der Moschee in Augsburg regelmäßig Geldsammlungen stattgefunden hätten und der Kläger daran auch mitgewirkt habe. Die Angaben des Klägers hierzu seien widersprüchlich und nicht schlüssig. Auch seine Ausführungen zu den Kontakten mit teilweise zu hohen Haftstrafen verurteilten oder ausgewiesenen Personen wurden als nicht glaubhaft angesehen. Die Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder seien ausreichend berücksichtigt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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