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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2010
II R 5/08 -

BFH: Zweitwohnungsteuer gilt auch für Studentenwohnung in Berlin

Verfügungsbefugnis für Erstwohnung keine Voraussetzung für Zweitwohnsteuerpflicht

Inhaber einer Zweitwohnung sind auch dann zur Zahlung von Zweitwohnungsteuer verpflichtet, wenn an der Erstwohnung keine Verfügungsbefugnis besteht. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Student an seinem Nebenwohnsitz in Berlin ein Zimmer in einem Studentenheim. An seinem Hauptwohnsitz stand dem Studenten sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung.

Jeder zum Schlafen und Wohnen genutzte umschlossene Raum gilt als Wohnung

Nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz gilt sowohl für die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder Nebenwohnung der melderechtliche Wohnungsbegriff, wonach Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. Die Zweitwohnungsteuerpflicht setzt daher nicht voraus, dass der Inhaber der Zweitwohnung auch Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis ist.

Für Zweitwohnungsteuer entscheidend Abdecken des Grundbedürfnis "Wohnen" mit der Erstwohnung

Der Einbeziehung von Wohnungen in die Zweitwohnungsteuer, die aus Ausbildungsgründen bewohnt werden, steht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nicht entgegen. Für die Zweitwohnungsteuer ist allein entscheidend, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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