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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2010
Xa ZR 124/09 -

BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende

Abtretungserklärung beinhaltet Genehmigung des vollmachtlosen Handelns

Ein Reisender kann Ansprüche für eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch für Mitreisende wirksam geltend machen, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273,- Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f BGB* an ihn ab.

Kläger hatte laut Reiseunternehmen keine Vollmacht, Anspruch auch für Ehefrau geltend zu machen

Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in § 651 g BGB** vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651 g BGB auch nicht wirksam genehmigt.

Gericht spricht Entschädigung auch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit der Ehefrau zu

Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651 g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.

Gesetzliche Ausschlussfrist für Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs kann auch durch vollmachtlosen Vertreters gewahrt werden

Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die "höchstpersönliche" Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.

Erläuterungen

* - BGB § 651 f Schadensersatz

(1)…

(2)Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

** - BGB § 651 g Ausschlussfrist, Verjährung

(1)Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. ...

(2)...

 

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der Leitsatz

BGB § 651 g Abs. 1

Die Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach § 651 g Abs. 1 BGB kann auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2009
    [Aktenzeichen: 30 C 2240/08-47]
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.10.2010
    [Aktenzeichen: 2-24 S 47/09]
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