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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 05.05.2010
9 K 231/07 -

Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Gericht hält Gleichbehandlung mit künstlicher Befruchtung bei Frauen wegen Unfruchtbarkeit für verfassungsrechtlich zulässig

Wird bei einer Ehefrau wegen einer inoperablen Sterilität des Ehemannes eine künstliche Befruchtung mit Fremdsamen vorgenommen, sind die Aufwendungen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall leidet der Kläger unter einer inoperablen organisch bedingten Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden. Aufgrund dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung von Spendersamen zu verwirklichen.

Finanzamt sieht in künstlicher Befruchtung der gesunden Ehefrau keine (zwangsläufige) Heilbehandlung

Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige) Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Die Kinderlosigkeit als Folge der Sterilität stelle dagegen für sich keine Krankheit dar.

Niedersächsisches Finanzgericht tritt bisheriger Rechtsprechung entgegen

Dieser Rechtsauffassung, die in der steuerrechtlichen Literatur einhellig geteilt wird, ist nunmehr - soweit ersichtlich - als erstes Finanzgericht das Niedersächsische Finanzgericht entgegengetreten.

Heilbehandlungskosten sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen

Nach Überzeugung des Gerichts ist die - nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung - durchgeführte so genannte heterologe Insemination, d.h. Befruchtung von Eizellen der Klägerin mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d.h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen - die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger - abzumildern. Danach sind die insoweit entstandenen Heilbehandlungskosten den Klägern aus tatsächlichen Gründen auch zwangsläufig entstanden und damit steuermindernd zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Finanzgericht hält insofern eine Gleichbehandlung mit den - als außergewöhnliche Belastungen anerkannten - Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit verheirateter und unverheirateter Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigkeit des Ehemannes auch verfassungsrechtlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten für geboten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Niedersächsisches Finanzgericht

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