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Amtsgericht München, Urteil vom 01.12.2009
- 155 C 16937/09 -
Übelkeit im Taxi: Eltern haften nicht für ihre Kinder
Haftung setzt Verletzung der Aufsichtspflicht und Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens voraus
Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses dadurch, haften die Eltern nur dann, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternehmen, die Verunreinigung zu vermeiden. Eine Gefährdungshaftung für Kinder gibt es ansonsten nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr ein Ehepaar im März 2009 mit seiner 9-jährigen Tochter mit dem
Sachverhalt
Das
Gericht legt Streitparteien gütliche Einigung nahe
Der Fall kam vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter versuchte zunächst, den Streit gütlich beizulegen. Er wies die Parteien darauf hin, dass wohl keine Anspruchsgrundlage für die
Kein Schadensersatzanspruch, da Taxifahrer Verschulden der Mutter nicht nachweisen kann
Im Endurteil wurde die Klage letztlich abgewiesen. Ein Schadenersatzanspruch sei zu verneinen. Da es eine
Eine „Gefährdungshaftung“ gibt es nicht
Eltern haften nicht immer für ihre minderjährigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht München
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Dokument-Nr. 9930
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