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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2010
11 S 2730/09 -

Keine Beihilfe für Autohomologe Immuntherapie eines unheilbar an Krebs erkrankten Beamten

Therapie stellt keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heil- oder Behandlungsmethode dar

Ein unheilbar an Krebs erkrankter Beamter hat keinen Anspruch darauf, die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Autohomologe Immuntherapie vom Land erstattet zu bekommen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall unterzog sich ein an Krebs erkrankter Beamter einer Autohomologen Immuntherapie. Die Kosten hierfür wollte er vom Land Baden-Württemberg erstattet bekommen.

Wissenschaftliche Anerkennung der Autohomologe Immuntherapie nicht zu erwarten

Das Land lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Zu Recht, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württember. Bei der Autohomologen Immuntherapie handele es sich bislang nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heil- oder Behandlungsmethode. Dies habe das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten überzeugend dargelegt. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen weiter ergebe, stehe auch nicht zu erwarten, dass die Autohomologe Immuntherapie demnächst wissenschaftlich anerkannt werden.

Für Beamten stand allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung

Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung lasse sich kein Anspruch auf Beihilfe herleiten, so der Verwaltungsgerichtshof weiter. Danach dürfe ein gesetzlich Krankenversicherter, der an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, zwar nicht von einer ärztlich angewandten Behandlungsmethode ausgeschlossen werden, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Dies gelte aber nur, wenn für die lebensbedrohliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe. Eine solche Behandlung sei bei dem betroffenen Beamten aber möglich gewesen und auch angewandt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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Dokument-Nr.: 9974 Dokument-Nr. 9974

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