alle Urteile, veröffentlicht am 23.01.2005
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.08.2000
- 6 U 202/99 -
Telefonkarten mit Fristablauf unzulässig
Seit etwa Oktober 1998 verkauft die Deutsche Telekom AG für Telefonate aus ihren öffentlichen Telefonzellen heraus Telefonkarten, die vom Tage ihrer Herstellung an nur für 3 Jahre und 3 Monate gültig sind. Diese Telefonkarten mit beschränkter Gültigkeitsdauer benachteiligen den Verbraucher unangemessen und sind daher unzulässig.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln der Klage eines Verbraucherverbandes stattgegeben und der Telekom untersagt, künftig solche Telefonkarten zu verkaufen oder sich bei bereits verkauften Telefonkarten auf die beschränkte Gültigkeitsdauer zu berufen. Tragender Grund des Urteils ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Denn der Verbraucher werde durch den allein auf der Karte aufgedruckten Vermerk "gültig bis ..." über seine Rechte in die Irre geführt. Insbesondere könne der Kunde aufgrund des Aufdrucks meinen, dass ihm kein Erstattungsanspruch hinsichtlich des nicht abtelefonierten Betrages gegenüber der Telekom zustehe. Ein solcher... Lesen Sie mehr