alle Urteile, veröffentlicht am 11.06.2005
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.06.2004
- III ZR 104/03 -
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen unwirksam
Kunde hat sechs Monate Zeit, Verbindungsnachweise anzufechten
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise aufgebürdet wird, unwirksam ist.
Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines Telefonanschlusses und über die Erbringung von Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 3.900 €. Die Beklagte hat bestritten, daß bestimmte Verbindungen, die mit etwa 3.650 € berechnet waren, von ihrem Apparat aus hergestellt wurden.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten folgende Klausel:"6 Ausschluß von EinwendungenEinwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise der X (Klägerin) sind umgehend nach Zugang... Lesen Sie mehr