alle Urteile, veröffentlicht am 15.03.2009
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.02.2009
- 19 B 08.2774 -
Iraker erstreitet Niederlassungserlaubnis
Auch Zeitraum zwischen Antragsstellung bis zur Entscheidung zählt zur Sieben-Jahres-Frist
Nach dem Aufenthaltsgesetz kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzt, unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Ein irakischer Staatsangehöriger besaß bis zum Widerruf des festgestellten Abschiebehindernisses durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über einen Zeitraum von über 6 Jahren und 4 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis. Über seinen Verlängerungsantrag entschied die Ausländerbehörde erst ein Jahr später. Sie lehnte den Antrag ab, das Erfordernis des siebenjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht erfüllt.Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass auch der Zeitraum von der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag auf die Sieben-Jahres-Frist anzurechnen... Lesen Sie mehr