alle Urteile, veröffentlicht am 09.12.2024
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 05.12.2024
- 18 A 4923/23 -
Keine Kürzung des Ruhegehalts wergen Vordrängelns bei Corona-Impfung
Vermeintliches Dienstvergehen rechtfertigt keine Kürzung des Ruhegehalts
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung des Landkreises Hildesheim stattgegeben.
Der Beklagte hatte der Klägerin mit seiner Disziplinarverfügung vorgeworfen, im Januar 2021 den Versuch unternommen zu haben, sich und ihren Ehemann zur Corona-Impfung anzumelden, obwohl beide entsprechend den damals geltenden Regelungen zur Impfpriorisierung noch nicht zum Erhalt einer Impfung berechtigt waren. Die Klägerin, die seit 1987 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2022 bei dem Beklagten beschäftigt und zuletzt mit Fragen der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut war, habe ihre Anmeldung zwar unstreitig zurückgezogen. Der Beklagte ging aber davon aus, dass dies erst nach der Einwirkung durch Dritte geschehen war und bewertete... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2024
- 16 B 175/23 -
Radfahren darf nicht verboten werden
Keine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach Alkoholfahrt oder Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin
Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.
Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z. B. Pkw). In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die hiergegen... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.06.2024
- V ZR 79/23 -
Wandfeuchtigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus als Sachmangel
Fehlende Eignung zur vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendung
Bei Wandfeuchtigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus fehlt es an der Eignung zur vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendung, so dass ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es über zwei Wohnungen in einem Altbau in Nordrhein-Westfalen zu einem Kaufvertrag. Die Wohnungen lagen im Souterrain des Gebäudes. Wegen Vorliegens von Wandfeuchtigkeit beanspruchten die Käufer von den Verkäufern Schadensersatz. Sie hielten die Wohnungen für mangelhaft. Da die Verkäufer sich weigerten Schadensersatz zu leisten,... Lesen Sie mehr
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Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 28.10.2021
- 11 CS 21.2148 -
Hartnäckiges äußerst dichtes Auffahren mit Betätigung der Lichthupe und Hupe rechtfertigt Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Zulässige Rückschlüsse auf Gefährlichkeit des Betroffenen
Fährt ein Autofahrer hartnäckig äußerst dicht auf ein anderes Fahrzeug auf und betätigt die Lichthupe sowie die Hupe, so rechtfertigt dies die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Denn ein solches Verhalten lässt den Rückschluss zu, dass der Autofahrer für die Verkehrssicherheit gefährlich ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Dezember 2019 in Bayern fuhr ein Autofahrer für ca. 550 m unter mehrfacher Betätigung der Lichthupe und Hupe so dicht auf ein Fahrzeug einer Zivilstreife auf, dass die Polizeibeamten im Rückspiegel das Kennzeichen nicht mehr ablesen konnten und der Kühlergrill nicht mehr zu sehen war. Wegen dieses Verhaltens wurde der... Lesen Sie mehr