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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12.01.2023
- 6 L 25/23 und 6 L 26/23 -
Lützerath - Verlegung der Mahnwachen voraussichtlich rechtmäßig
Örtliche Verlegung der Mahnwachen auch verhältnismäßig
Die Bestätigungsverfügungen des Polizeipräsidiums Aachen, mit denen für die beiden Mahnwachen "Keine Räumung von Lützerath" sowie die "Die Kirchen(n) im Dorf lassen" der jeweilige Versammlungsort neu geregelt wird, sind voraussichtlich rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen in zwei Eilverfahren entschieden.
Die vom Polizeipräsidium angeordnete örtliche
Aufenthalts- und Betretungsverbot aus Allgemeinverfügung
Es handelt sich bei den in Rede stehenden (angemeldeten) Standorten auch nicht (mehr) um private Flächen, die dem allgemeinen Publikum zum "kommunikativen Verkehr" geöffnet sind und auf denen eine Versammlung auch ohne Zustimmung des Eigentümers grundsätzlich möglich wäre. Zudem ist die ehemalige Ortslage Lützerath auch deshalb im Rechtssinne jedenfalls seit dem 10. Januar 2023 nicht mehr dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet, weil ab diesem Zeitpunkt das Aufenthalts- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32530
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