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Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 17.10.2023
- AN 16 S 23.1917 -
Bei Unterbrechung des Reinigungsvorgangs muss Waffe wieder ordnungsgemäß verschlossen werden
Unzulässige Lagerung von Waffen in Aluminiumkoffer und mit einfachem Vorhängeschloss versehener Holzkiste
Wird ein Waffenbesitzer durch das Klingeln an der Haustür beim Reinigungsvorgang unterbrochen, so muss er die Waffe wieder ordnungsgemäß wegschließen. Eine Lagerung in einem Aluminiumkoffer ist ebenso unzulässig, wie die Lagerung in einer mit einem einfachen Vorhängeschloss versehenen Holzkiste. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Kontrolle im März 2023 wurde bei einem in Mittelfranken wohnhaften Waffenbesitzer zwei Verstöße gegen die
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen den Waffenbesitzer. Der
Waffe muss bei Unterbrechung der Reinigung ordnungsgemäß verschlossen werden
Die Aufbewahrung der einen
Holzkiste mit einfachem Vorhängeschloss kein sicherer Aufbewahrungsort
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg entspreche die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
- Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Aufbewahrung von Munition auf Waffenschrank in nicht abgeschlossenen Raum
(Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 12.11.2020
[Aktenzeichen: RN 4 S 20.1456]) - Lagerung einer geladenen Waffe auf Nachttisch begründet waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
(Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 19.07.2023
[Aktenzeichen: 2 V 396/23])
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Dokument-Nr. 33551
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