wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 17.10.2023
AN 16 S 23.1917 -

Bei Unterbrechung des Reinigungsvorgangs muss Waffe wieder ordnungsgemäß verschlossen werden

Unzulässige Lagerung von Waffen in Aluminiumkoffer und mit einfachem Vorhängeschloss versehener Holzkiste

Wird ein Waffenbesitzer durch das Klingeln an der Haustür beim Reinigungsvorgang unterbrochen, so muss er die Waffe wieder ordnungsgemäß wegschließen. Eine Lagerung in einem Aluminiumkoffer ist ebenso unzulässig, wie die Lagerung in einer mit einem einfachen Vorhängeschloss versehenen Holzkiste. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Kontrolle im März 2023 wurde bei einem in Mittelfranken wohnhaften Waffenbesitzer zwei Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht festgestellt. Zum einen befand sich ein Feinwerkbau Perkussions-Revolver Kal. 44 in einer mit einem einfachen Vorhängeschloss gesicherten Holzkiste. Der Waffenbesitzer gab dazu an, dass dies auf eine Verwechselung beruhe. Er bewahre in der Holzkiste eigentlich seine einschüssige Perkussionspistole auf. Da die jeweiligen Futterale identisch aussehen, kam es zu der Verwechslung. Zum anderen wurde ein Revolver Smith & Wesson Mod. 627, Kal. 357Mag in einem Aluminiumkoffer aufgefunden. Die Erklärung des Waffenbesitzers dazu lautete, dass er gerade mit der Reinigung der Waffe beschäftigt gewesen sei und die Waffe nach dem Türklingeln vorübergehend in den Koffer gelegt habe, um die Haustür zu öffnen. Die zuständige Behörde entzog dem Waffenbesitzer mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Waffenbesitzers.

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen den Waffenbesitzer. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei nicht zu beanstanden. Dem Waffenbesitzer fehle die dafür erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, da er gegen die Waffenaufbewahrungsvorschriften verstoßen habe.

Waffe muss bei Unterbrechung der Reinigung ordnungsgemäß verschlossen werden

Die Aufbewahrung der einen Waffe in dem Aluminiumkoffer sei nicht ordnungsgemäß gewesen, so das Verwaltungsgericht. Dabei sei unerheblich, ob der Waffenbesitzer gerade mit der Reinigung der Waffe beschäftigt war. Selbst wenn dies der Richtigkeit entsprechen würde, liege ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten vor. Eine Waffe dürfe sich im Rahmen ihrer Prüfung und Wartung nur für die Dauer der Reinigung und Funktionsprüfung außerhalb der sicheren Aufbewahrung befinden. Wird der Reinigungsvorgang unterbrochen, müsse die Waffe wieder sicher verschlossen werden.

Holzkiste mit einfachem Vorhängeschloss kein sicherer Aufbewahrungsort

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg entspreche die Holzkiste mit dem einfachen Vorhängeschloss nicht den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV normierten Anforderungen. Soweit der Waffenbesitzer mit seinem Vortrag zur angeblichen Verwechselung des Futterals einen Bagatellverstoß oder eine situative Nachlässigkeit begründen möchte, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr mache gerade die Verwechslung deutlich, dass sich der Waffenbesitzer seiner ihm obliegenden Aufbewahrungspflichten nicht bewusst sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Waffenrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33551 Dokument-Nr. 33551

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33551

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?