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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 07.09.2020
- 4 L 764/20.KO -
Mundschutz aus Gaze verstößt gegen Maskenpflicht an Schulen
Kein Kontakt mit anderen Schülern ohne geeigneten Mundschutz
Lehrkräfte können den Kontakt mit anderen Schülern auf dem Schulgelände unterbinden, wenn ein Schüler auf dem Schulgelände keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) trägt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte den Eilantrag einer Schülerin ab
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Grundschülerin war auf dem Schulgelände mit einer
VG: Ausnahme von Maskenpflicht nicht glaubhaft gemacht
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die Schulleitung könne auf Grundlage ihres Hausrechtes durchsetzen, dass alle
Maske aus Gaze kein geeigneter Mundschutz
Darüber hinaus müsse der verwendete Stoff überhaupt geeignet sein, eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zu erschweren. Dies sei nur dann der Fall, wenn durch die Dichtigkeit des textilen Stoffes eine Filterwirkung hinsichtlich feiner Tröpfchen und Partikel bewirkt werden könne. Dies sei bei der von der Antragstellerin verwendeten MNB nicht der Fall. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29189
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