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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 24.07.2023
- 20 L 835/23 und 20 L 836/23 -
Mitglieder der "Ülkücü"-Bewegung ("Graue Wölfe") waffenrechtlich unzuverlässig
Mitgliedschaft in "Ülkücü"-Bewegung zur Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn ausreichend
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis von Mitgliedern der "Ülkücü"-Bewegung ("Graue Wölfe") ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit die Eilanträge von zwei Mitgliedern eines Ortsvereins der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) abgelehnt.
Zwei Mitgliedern eines Ortsvereins der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) hatten sich im Eilverfahren gegen die Widerrufe gewehrt. Die ADÜTDF ist der größte "Ülkücü"-Dachverband in Deutschland. Ihm gehören hierzulande rund 160 lokale Vereine an, in denen etwa 7.000 Mitglieder organisiert sind.
Anhaltspunkte rechtfertigen Einschätzung der "Ülkücü"-Bewegung als verfassungsfeindlich
Aus Sicht des Gerichts liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die "Ülkücü"-Bewegung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz sowie der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen: Danach wird die "Ülkücü"-Bewegung als rechtsextremistisch und als Gruppierung beschrieben, die sich gegen die Völkerverständigung, das friedliche Zusammenleben der Völker und gegen Wertvorstellungen des Grundgesetzes richtet. Ihre Ideologie zeichnet sich maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Christenfeindlichkeit aus. Diese Bestandteile bestimmen auch die Ausrichtung der Dachverbände und Ortsvereine.
Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Vereinigung ausreichend zur Annahme waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln reicht die bloße
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33124
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