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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 09.05.2016
- 1 L 1375/16.TR -
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachtem Gutachten nicht zu beanstanden
Vermutung einer Alkoholabhängigkeit muss sich nicht zwingend aus Tatsache des Fahrens unter Alkoholeinfluss ergeben
Begründen bei einem Fahrerlaubnisinhaber Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Trier dem Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens die
Gesamtschau der Tatumstände rechtfertigen zumindest Verdacht einer mögliche Alkoholabhängigkeit
Zu Recht, urteilte das Verwaltungsgericht Trier. Zwar stelle eine singulär gebliebene, höhere Alkoholkonzentration zunächst für sich alleine noch keine ausreichende Hinweistatsache auf eine mögliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- MPU auch nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt notwendig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015
[Aktenzeichen: 10 S 116/15]) - Keine Wiedererteilung einer vom Strafgericht entzogenen Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2014
[Aktenzeichen: 10 S 1748/13])
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Dokument-Nr. 22608
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