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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2007
- 1 S 914/04 -
Paint-Ball-Spiele vorläufig nur unter Auflagen zulässig
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Beschwerde der Landeshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.2.2004, mit dem dieses die Vollziehung einer auf das Polizeigesetz gestützten Untersagungsverfügung für sogenannten „Paint-Ball-Spiele“ in Stuttgart-Zuffenhausen ausgesetzt hatte, unter Auflagen für die Betreiberin der Freizeitanlage (Antragstellerin) zurückgewiesen.
Die Antragstellerin darf damit „Paint-Ball-Spiele“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nur in den Spielformen „Central Flag“ und „Capture the Flag“ veranstalten und hat zudem sicherzustellen, dass Kindern, Jugendlichen sowie Zuschauern der Zutritt zur Halle versagt, und das Tragen von Tarnkleidung, Uniformen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken sowie die Verwendung von Farbmarkierungskugeln mit roter und rötlicher Farbe unterbunden wird.
Anders als das Verwaltungsgericht ging der VGH bei seiner Entscheidung jedoch nicht davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestünden. Vielmehr ließen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache aufgrund der (nur) summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht verlässlich beurteilen. Das Verfahren werfe sowohl schwierige rechtliche als auch komplexe tatsächliche Fragen auf, die einer vertiefenden und abschließenden Prüfung im Widerspruchs- und dem gerichtlichen Klageverfahren bedürften. Insbesondere sei derzeit noch unklar, von welcher Spielhandlung bzw. welchem Spielablauf bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen sei, da es neben der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten mehrschichtigen Spielhandlung, wie sie die „Haus- und Spielordnung“ der Antragstellerin vorsehe, zahlreiche weitere Varianten gebe, die den simulierten Tötungshandlungen im sogenannten „Laserdrome“ nahe kämen. Zentrale bzw. ausschließliche Funktion dieser Varianten sei das „Markieren“ des Gegenspielers und damit die Simulation des Tötens mittels einer Schusswaffe. Diese Varianten seien nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in der Halle der Antragstellerin auch tatsächlich gespielt worden.
Mangels einer verlässlichen Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiege bei einer Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben. Denn bei einem vorläufigen Vollzug der Untersagungsverfügung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet und dadurch unzumutbar insbesondere in ihrer Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt werde. Mit Blick auf die nicht ausgeräumten tatsächlichen und rechtlichen Unklarheiten bestehe jedoch ein öffentliches Interesse an der Beschränkung des Spielbetriebs auf Varianten, bei denen Ziel das Erobern der Flagge sei und bei denen sich die Spielhandlung nicht ausschließlich in der Simulation des Tötens mittels einer Schusswaffe erschöpfe. Durch diese Einschränkung und die auch zum Schutz der Jugendlichen gebotenen Auflagen werde die Antragstellerin auch nicht unzumutbar belastet, zumal sie im Beschwerdeverfahren das Spiel nur in dieser Form beschrieben habe.
Vorinstanz:
VG Stuttgart, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 K 597/04 -
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.05.2004
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Dokument-Nr. 3959
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