Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: WuM 1990, 289
Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM),
Jahrgang: 1990, Seite: 289
Folgende Entscheidungen erbingen den Nachweis für die Fundstelle
WuM 1990, 289:
Amtsgericht Detmold, Urteil vom14.04.1988
- 6 C 668/87 -
Mietvertraglich übernommene Gartenpflegearbeiten umfassen keine zeit- und kostenaufwendigen Arbeiten
Sind die Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet Gartenpflegearbeiten durchzuführen, so erstreckt sich diese Verpflichtung regelmäßig nur auf einfache Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Umgraben oder Unkraut jäten. Zu Arbeiten, die eine besondere Fachkenntnis sowie kosten- und zeitaufwendig sind, ist der Mieter nicht verpflichtet. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden. Lesen Sie mehr
Landgericht Detmold, Urteil vom07.12.1988
- 2 S 180/88 -
Mieter im Rahmen von Gartenpflegearbeiten nicht zum Beschneiden von Bäumen und Sträuchern verpflichtet
Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Gartenpflegearbeit Bäume oder Sträucher zu beschneiden. Neben dem damit verbundenen unzumutbaren Kosten- und Zeitaufwand ist die Frage der Beschneidung eine Geschmacksache. Daher hat der Eigentümer die Entscheidung über die Art der Beschneidung zu treffen. Dies hat das Landgericht Detmold entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle WuM 1990, 289 wird teils auch als „WuM 90, 289“, „WuM 1990, S. 289“ oder „WuM 90, S. 289“ zitiert.