Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: WuM 1992, 241
Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM),
Jahrgang: 1992, Seite: 241
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
WuM 1992, 241:
Landgericht Hamburg, Beschluss vom13.03.1992
- 311 S 203/91 -
Keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung einer Wohnung bei Nutzung des Telefons zu geschäftlichen Zwecken sowie Angabe der Wohnanschrift bei Gewerbeanmeldung
Nutzt der Mieter einer Wohnung zu geschäftlichen Zwecken das Telefon in der Wohnung und gibt er bei der Gewerbeanmeldung die Wohnanschrift als Betriebsstätte an, so liegt darin noch keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung. Dasselbe gilt für gelegentliche Büroarbeiten oder geschäftliche Besprechungen in der Wohnung. Dem Vermieter steht daher kein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle WuM 1992, 241 wird teils auch als „WuM 92, 241“, „WuM 1992, S. 241“ oder „WuM 92, S. 241“ zitiert.