Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: WuM 1995, 582
Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM),
Jahrgang: 1995, Seite: 582
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
WuM 1995, 582:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom29.04.1994
- 19 U 201/93 -
Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken sowie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen entsprechen normalen Mietgebrauch
Das Abstellen von Blumentöpfen auf Fensterbänken entspricht ebenso dem normalen Mietgebrauch, wie Dübellöcher für Hängeschränke und Gardinenstangen. Dem Vermieter steht daher kein Erstattungsanspruch gegen den Mieter zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle WuM 1995, 582 wird teils auch als „WuM 95, 582“, „WuM 1995, S. 582“ oder „WuM 95, S. 582“ zitiert.