Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: WuM 2009, 286
Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM),
Jahrgang: 2009, Seite: 286
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
WuM 2009, 286:
Bundesgerichtshof, Urteil vom18.02.2009
- VIII ZR 210/08 -
BGH: Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia ist unwirksam
Verpflichtet eine Klausel in einem Formularmietvertrag den Mieter dazu auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Klausel stelle "eine unangemessene Benachteiligung des Mieters" dar, "weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen" fielen, entschieden die Richter. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle WuM 2009, 286 wird teils auch als „WuM 09, 286“, „WuM 2009, S. 286“ oder „WuM 09, S. 286“ zitiert.