Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: ZMR 1991, 219
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR),
Jahrgang: 1991, Seite: 219
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
ZMR 1991, 219:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom22.03.1991
- 30 REMiet 3/90 -
Erneuerung abgenutzter Teppichböden unterfällt nicht der Schönheitsreparaturklausel
Die Erneuerung eines abgenutzten Teppichbodens wird nicht von der Schönheitsreparaturklausel erfasst. Der Vermieter hat daher selbst die Kosten für einen Austausch zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Lesen Sie mehr
Werbung
Die Fundstelle ZMR 1991, 219 wird teils auch als „ZMR 91, 219“, „ZMR 1991, S. 219“ oder „ZMR 91, S. 219“ zitiert.