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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „§ 536a Abs.2 BGB“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Münster, Urteil vom 30.09.2009
- 4 C 2725/09 -
Mieter darf im Notfall Reparaturfirma für defekte Heizung ohne Rücksprache mit Vermieter beauftragen
Bei Nichterreichen des Vermieters am Wochenende darf Mieter Mängelbeseitigung ausnahmsweise selbst vornehmen
Fällt bei einem Mieter an einem Wochenende im Winter die Heizung aus, kann er im Notfall auch ohne Rücksprache mit seinem Vermieter eine Reparaturfirma beauftragen. Die Kosten für die Notreparatur müssen vom Vermieter erstattet werden. Dies entschied das Amtsgericht Münster.
Die klagende Mieterin des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnt eine Erdgeschosswohnung, die durch eine so genannte Gasetagenheitzung beheizt und mit warmen Wasser versorgt wird. Nachdem die Gasetagenheitzung an einem Wochenende im Winter mit nächtlichen Tiefsttemperaturen von etwas unter null Grad ausfiel und die Mieterin nach eigenen Angaben den Vermieter bzw. den Vater des Vermieters nicht erreichte, beauftragte sie selbstständig einen Reparaturservice.Die Firma nahm provisorische Instandsetzungsarbeiten in Höhe von rund 511 Euro vor. Zehn Tage später wurden von der Firma weitere Reparaturarbeiten durchgeführt. Die Kosten hierfür... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2008
- VIII ZR 222/06 -
Mieter darf nur im Notfall Selbstbeseitigung eines Mangels in der Wohnung durchführen
Kostenerstattungsanspruch nur nach erfolgloser Mahnung zur Mängelbeseitigung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik im Kaufrecht für das Wohnraummietrecht bekräftigt.
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Im Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 heißt es unter anderem: "Heizung muss dringend kontrolliert werden". Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Oktober 2002 Mängel der Heizung durch einen Installateur beseitigen lassen, und den Beklagten (unter anderem) auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Köln, Urteil vom 20.06.2006
- 223 C 8/06 -
Garagentor marode - Mieter darf nicht einfach zur Selbsthilfe greifen
Kein Aufwendungsersatz für Erneuerung eines Garagentors, wenn Bestand der Mietgarage nicht gefährdet war
Ein Mieter darf einen Mangel an der Mietsache nicht einfach im Wege der so genannten Selbsthilfe beheben und danach vom Vermieter die Kosten verlangen. Die Selbsthilfe ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, wie das Amtsgericht Köln entschied.
Im Fall verlangte der Mieter einer Garage vom Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen für die Erneuerung des maroden Garagentores (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Mieter führte die Reparatur selbst durch, weil ihm der Vermieter zunächst nicht persönlich bekannt war - er hatte nur Name und Bankverbindung. Das Amtsgericht Köln wies die Klage auf Ersatz der Aufwendungen ab.Es führte... Lesen Sie mehr
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