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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „"Lindt-Teddy"“ veröffentlicht wurden
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015
- I ZR 105/14 -
Schokoladenbär von Lindt stellt keine unlautere Nachahmung der Goldbären von Haribo dar
Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte "Gummibärchen", die sie mit "GOLDBÄREN" bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" und "Gold-Teddy". Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der "Lindt Goldhase" sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als "Lindt Teddy" bezeichnen.Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.04.2014
- 6 U 230/12 -
Streit zwischen Lindt-Schokoladen-Teddy und Haribo-Goldbären: Keine Verletzung der "GOLDBÄREN"-Marke durch den Lindt-Teddy
OLG Köln weist Klage der Fa. Haribo GmbH & Co. KG ab
Im Streit zwischen der Fa. Haribo GmbH & Co. KG und zwei Firmen der Lindt & Sprüngli Gruppe um die Verletzung der Goldbären-Marke hat das Oberlandesgericht Köln die Klage nunmehr abgewiesen.
Im vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin Fruchtgummi in Bärenform und ist u.a. Inhaberin der Wortmarken "GOLDBÄR" und "GOLDBÄREN". Die Beklagten vertreiben seit März 2011 in Goldfolie verpackte Schokoladenfiguren in Bärenform, die eine rote Schleife um den Hals tragen. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der für sie eingetragenen Marken. Die Ausgestaltung des Lindt-Teddys sei... Lesen Sie mehr
Landgericht Köln, Urteil vom 18.12.2012
- 33 O 803/11 -
In Goldfolie eingepackter "Lindt Teddy" verstößt gegen deutsche Wortmarke "Goldbären"
Landgericht Köln verbietet "Lindt-Teddy" auf Antrag von HARIBO
Ein Verstoß gegen die Kollision einer Wort- und Bildmarke ist möglich, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv liegt, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist. Somit stellt die weitere Verbreitung des sog. "Lindt-Teddys" einen Verstoß gegen die deutsche Wortmarke "HARIBO" dar, denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Dies entschied das Landgericht Köln.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte HARIBO gegen die Lindt & Sprüngli AG, die die in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären, sog. "Lindt-Teddys", vertreibt. Die Verbreitung dieses Produkts verstoße gegen die für sie eingetragene deutsche Wortmarke „GOLDBÄREN“ und die Ausgestaltung des „Lindt Teddys“ der Beklagten stelle nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“... Lesen Sie mehr
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